Institutional Money, Ausgabe 2 | 2026

Foto: © Gajus | Adobe Stock STEUER & RECHT Fondsrisikobegrenzungsgesetz 250 2/2026 | institutional-money.com Das deutsche „Fondsrisikobegrenzungsgesetz“ schafft neben mehr Risikokontrolle neue Möglichkeiten für die institutionelle Kapitalanlage: OffeneSpezialfondsdürfenkünftigKreditevergeben. Damit holt die Regulatorik im Vergleich mit Luxemburg auf. DER FONDS ALS KREDITGEBER ES KAM GERADE NOCH rechtzeitig: Das deutsche Fondsrisikobegrenzungsge- setz trat inwesentlichen Teilen am16. April 2026 inKraft, pünktlich zumvorgesehenen Umsetzungstermin der zugrunde liegen- den Richtlinie. Hintergrund des deutschen Umsetzungsgesetzes ist der sogenannte AIFMDReview (Richtlinie [EU] 2024/927), die Änderungsrichtlinie zur ursprünglichen Alternative Investment Fund Managers Directive (AIFMD). Wie der deutsche Fondsverband BVI gegenüber Institutional Money bestätigt, orientiert sich der Gesetzgeber eng an einer Eins-zu-eins-Umsetzung der zugrunde liegenden EU-Richtlinie, die die zentralen Anforderungen an das Risi- komanagement von Investmentfonds europaweit harmonisiert. Nach Ein- VFKÌW]XQJ YRQ 3HJJ\ 6WHȬHQ /HLWHULQ Risikomanagement beimBVI, adressiert das Fondsrisikobegrenzungsgesetz mehrere für institutionelle Investoren relevante Themen. Ein Punkt ist die Kreditvergabe: „Bislang war es in Deutschland nur möglich, Kre- dite über Fonds zu vergeben, wenn diese als geschlossene Fonds aufgelegt wurden. Das ÌQGHUW VLFK MHW]W 1XQ GĞUIWHQ DXFK RȬHQH 6SH]LDOIRQGV .UHGLWH YHUJHEHQĺ VWHOOW 6WHȬHQ fest. „Als kreditvergebender Fonds gilt ein Fonds, dessenHauptanlagestrategie die Kre- ditvergabe ist, oder der Fonds vergibt mehr als 50 Prozent seines Nettoinventarwerts an Dritte in Form von Krediten.“ Zugleich sei dies zu unterscheiden von einemFonds, der Kreditforderungen, zum Beispiel von einer Bank, nur erwirbt, was nicht *HJHQVWDQG GHU 'HljQLWLRQ HLQHV NUHGLWYHU - gebenden Fonds ist. Ausgeschlossen ist im deutschen Umsetzungsgesetz weiterhin die .UHGLWYHUJDEH DQ 9HUEUDXFKHU VR 6WHȬHQ (LQH ZHLWHUH ]HQWUDOH 1HXHUXQJ EHWULȬW GDV /LTXLGLWÌWVPDQDJHPHQW Ľ2ȬHQH ,QYHVWPHQWIRQGV HLQVFKOLHĕOLFK RȬHQHU Spezialfonds mit festen Anlagebedingun- gen, müssen künftig mindestens zwei /LTXLGLWÌWVPDQDJHPHQW7RROV /07V YRU - KDOWHQĺ HUOÌXWHUW 6WHȬHQ *HOGPDUNWIRQGV seien hiervon ausgenommen; hier reiche DXFK NĞQIWLJ HLQ /07 DXV :DV GLH 5HJH - OXQJHQ ]X /07V LP(LQ]HOQHQ EHVDJHQ KDW Redakteurin Anke Dembowski an anderer Stelle in diesemHeft erläutert. Einheitliche Grenzen für Leverage Darüber hinaus verschärft das Gesetz die Anforderungen an das Management von ,QWHUHVVHQNRQijLNWHQ LP :KLWH /DEHO Geschäft. „Die Verantwortung wird klar der Kapitalverwaltungsgesellschaft zuge- ZLHVHQĺ VR 6WHȬHQ Ľ,Q GHU 5HFKWVSUD[LV dürfte diese Neuerung auch für den Anle- ger keine sichtbaren Folgen haben, denn die BaFin hat in Deutschland ohnehin schon hohe Standards für dieses Geschäfts- PRGHOO DQJHOHJWĺ RUGQHW 6WHȬHQ HLQ Auf Produktebene werden zudem euro- SDZHLW HLQKHLWOLFKH /HYHUDJH *UHQ]HQ IĞU kreditvergebende Fonds eingeführt: Für RȬHQH $,)V JLOW HLQ 0D[LPXP YRQ Prozent, für geschlossene AIFs von 300 Prozent. Gleichzeitig wird die Kreditver- gabe an bestimmte verbundene Parteien

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