Institutional Money, Ausgabe 2 | 2026
Mietrechtsreform STEUER & RECHT 2/2026 | institutional-money.com 249 durch Finanzierungskonditionen, Bau- und Kapitalkosten geprägt – nicht durch regula- torische Unsicherheit. Entsprechend sei das verfügbare Angebot knapp und könne die Investorennachfrage nicht decken. „Aus 0DUNWVLFKW OLHJW GHU SRWHQ]LHOOH (LQijXVV GHU Mietrechtsreformeher inmöglichenAnpas- sungen einzelner Geschäftsmodelle, sollte der Gesetzgeber künftig Befristungen oder Miethöhen für bestimmte Konzepte enger fassen“, so Marcus Max. Abzugrenzen seien diese Modern-Living- Segmente, die sich allesamt durch befristete Mietverhältnisse, All-in-Mieten, möblierte Einheiten und optionale Serviceleistungen charakterisierten, vonWohnsegmentenwie Serviced Apartments, die regelmäßig dem Beherbergungsrecht zugeordnet würden, oder dem Servicewohnen für Senioren. „Dies ist meist als Betreiber- oder Versor- gungskonzept strukturiert und unterfällt nicht zwingend dem klassischen Wohn- raummietrecht“, so Marcus Max. „Diese Abgrenzung ist aus Marktsicht zentral, da die regulatorische Behandlung erheblich variiert.“ Er weist darüber hinaus darauf hin, dass sich die Gesetzesänderung im parla- PHQWDULVFKHQ 3UR]HVV EHljQGHW XQG VLFK geplante Punkte wie eine klare zeitliche Höchstgrenze von sechs Monaten oder die geplante Deckelung bei Möblierungszu- schlägen sowie die Indexierungs-Kappung imLauf des Gesetzgebungsverfahrens noch ändern können. „Abwann das Gesetz dann in Kraft tritt, steht noch nicht fest“, soMar- cus Max von CBRE. Kritik aus der Branche Derweil machen die Immobilienwirt- schaftsverbände an verschiedenen Fronten mobil mit dem erklärten Ziel, den Woh- nungsneubau anzukurbeln. So zieht die Bundesarbeitsgemeinschaft Immobilien- wirtschaft Deutschland (BID), in dem verschiedene Verbände derWohnungswirt- schaft, zum Beispiel der Bundesverband Deutscher Wohnungs- und Immobilien- unternehmen (GdW), der Verband der Immobilienverwalter Deutschland (VDIV), der Verband deutscher Pfandbriefbanken (vdp) und der ZIA, zusammenarbeiten, Anfang Mai in einer Aussendung „eine ernüchternde Bilanz“: Trotz klar formu- lierter Zielsetzungen fehlten weiterhin spürbare Erleichterungen für Wohnungs- neubau und Anreize für Investitionen. Der Wohnungsmangel verschärfe sich weiter. „Die Krise im Wohnungsbau ist längst Realität – sozial wie wirtschaftlich“, erklärt Iris Schöberl in ihrer Funktion als BID- Vorsitzende: „Explodierende Bau- und Finanzierungskosten, immer neue regula- torische Anforderungen und mangelnde Planungssicherheit blockieren den Neu- bau, obwohl die Nachfrage ungebrochen hoch ist.“ Die Bundesregierung habe den Handlungsbedarf benannt – etwa bei Pla- nungsbeschleunigung, Förderung und steuerlichen Instrumenten. In der Praxis hätten diese Ankündigungen bislang jedoch keine messbare Wirkung entfaltet, die Zahl der Baufertigstellungen gehe wei- ter zurück. In der Mitteilung erteilt die BID indirekt auch den geplanten neuen Mietrechtsregeln eine Absage und kritisiert die Mietpreisbremse, die in angespannten Wohnungsmärkten bundesweit erstmals 2015 eingeführt wurde. In der Mitteilung heißt es konkret: „Wichtig ist nun, dass keine weiteren politischen Maßnahmen HUJULȬHQ ZHUGHQ GLH GLH %HGLQJXQJHQ IĞU Bauen, Kaufen und Investieren weiter ver- schlechtern – auch imMietrecht nicht. Die seit 2015 erfolgten mietrechtlichen Ver- VFKÌUIXQJHQ KDEHQ GHljQLWLY QLFKW ]X HLQHP investitionsfreundlichen Klima beigetra- gen“, so Schöberl. Es bleibt also abzuwarten, inwiefern einzelne Regularien aus Miet- recht II im Gesetzgebungsprozess noch UXQGJHVFKOLȬHQ ZHUGHQ NĆQQWHQ Kündigung wird erschwert Außerdem auch für institutionelle Immo- bilieneigentümer relevant dürfte noch die Neuregelung zumKündigungsschutz sein, der ausgeweitet wird. „Künftig kann eine ordentliche Kündigung wegen Zahlungs- verzugs dadurch unwirksam werden, dass der Mieter die Rückstände innerhalb der zweimonatigen Schonfrist nach Rechts- hängigkeit vollständig ausgleicht oder eine ĆȬHQWOLFKH 6WHOOH GLH ¶EHUQDKPH ]XVDJWĺ weißNiels Heim. Gleiches gelte „bei unver- züglicher Aufrechnung nach Kündigung. Diese Heilungsmöglichkeit besteht im gesamten Mietverhältnis jedoch nur ein- mal; weitere ordentliche Kündigungen wegen Zahlungsverzugs können nicht erneut durch Schonfristzahlung beseitigt werden“, fasst Heimdie Regelungen zusam- men. „Bisher konnte man auf diese Weise die außerordentliche Kündigung vermei- den, die ordentliche Kündigung bisher nicht. Durch die Neuregelung werden für Vermieter die Hürden höher, das Mietver- hältnis mit zahlungsunwilligen Mietern zeitnah zu beenden“, so Niels Heim. Auch für Vermieter von Gewerberäumen gibt es Änderungen. So sollen Betriebskosten- abrechnungen und entsprechende Belege künftig dem Mieter elektronisch bereit- gestellt werden dürfen. Bundesjustizministerin Stefanie Hubig hat angekündigt, dass sie das Gesetzgebungs- verfahren noch vor der parlamentarischen Sommerpause zum Abschluss bringen möchte. Franziska Hahn zufolge ist die- ser Zeitplan sehr ambitioniert, da der Gesetzentwurf auch noch im Bundestag beraten werdenmuss. Zudem soll es gegen Jahresende 2026 einen Bericht der Exper- tenkommission zumMietrecht geben. Die Regulierungsdichte dürfte dann noch ein- mal zunehmen. DANIELA ENGLERT Prognose: Auswirkungen auf das Geschäftsmodell Darstellung des jeweiligen Anteils in Prozent Einer Umfrage zufolge sehen etwa 80 Prozent der Befragten überwiegend negative Auswir- kungen der Gesetzesinitiative auf ihr aktuelles Geschäftsmodell. Quelle: bulwiengesa, Herbst 2025 78% 11 % 11 % Sehr positiv Eher negativ Negativ Neutral Positiv
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