Institutional Money, Ausgabe 2 | 2026
BGH-Urteil zu Kundenanlagen STEUER & RECHT 2/2026 | institutional-money.com 245 Ziele der Energiewende berücksichtigen müssen“, so Richardt. Auf Nachfrage, ob der Verbände-Appell an die Bundesregierung bereits Wirkung zeige, antwortete die ZIA-Hauptgeschäfts- führerin Aygül Özkan Anfang April: „Der Appell hat das Thema politisch adressiert und fordert vor allem rechtliche Klarheit, den Schutz bestehender Modelle und klare Regeln für neue Projekte.“ ImMittelpunkt stehe eine mögliche Anpassung des Ener- giewirtschaftsgesetzes beziehungsweise der EU-Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie, „die Hausverteilnetze weiter als Kunden- anlagen sichern könnte“. Özkan zufolge hat der BGH-Beschluss bereits deutliche Konsequenzen für den Neubau und die Bestückungmit PV- beziehungsweiseKWK- Anlagen, die ihrerseits Auswirkungen auf die Energiewende hätten: „Der Ausbau stockt bereits, Projekte werden verschoben oder gestoppt. Damit werden weniger PV- Projekte realisiert, damit weniger CO 2 eingespart, und der Beitrag zur Erreichung der Klimaziele sinkt.“ Vor allem Mieter- strommodelle verlören ihre wirtschaftliche Grundlage, was den PV-Ausbau imGebäu- debereich bremse. „Gleichzeitig können Neubauten derzeit nur schwer geplant werden, da unklar ist, wie interne Energie- infrastrukturen künftig eingestuft werden. Es gibt zwar aktuell eine vom Gesetzgeber auf den Weg gebrachte Übergangslösung, die aber das eigentliche Problem nicht löst.“ Das führe zu Unsicherheit bei neuen Energiekonzepten, zu Verzögerungen und zusätzlichem Aufwand. Europäische Lösung ist gefragt Ein Stichtag erscheint derzeit als Damokles- schwert am Horizont für die Betreiber von Bestandsanlagen: Gibt es vorher keine regulatorischen Anpassungen, würden ab dem 1. Januar 2029 die vollständigen regulatorischen Vorgaben für Energiever- sorgungsnetze für viele Bestandsanlagen gelten, die bisher von der Ausnahmerege- OXQJ ]X .XQGHQDQODJHQ SURljWLHUW KDEHQ „Das könnte im Zweifel Immobilien EHWUHȬHQ GLH YRQ GHU 4XDUWLHUOĆVXQJ ELV hinunter zum Dreifamilienhaus reichen, was die Absurdität der Rechtsprechung des BGH und des EuGH zeigt, die im konkreten Anwendungsfall nicht mit der Betreiberrealität kongruent ist. Sie matcht nicht mit der Praxis“, resümiert Hendrik Burbach von KPMG Law. Sein Kollege Marc Goldberg bestätigt: „Es gibt im Energiewirtschaftsgesetz aktuell keine Schwellenwerte für die Einstufung als unregulierte Energieversorgungsanlage.“ Beide erwarten jedoch, dass es regulatori- sche Anpassungen geben wird, und zwar auf EU-Ebene: „Wir sehen eine Änderung der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie als einzige legale Möglichkeit, um Indust- rie- und Immobilienwirtschaft aus dem Feuer zu bekommen“, sagt Rechtsanwalt Marc Goldberg. Ob und wann genau diese erfolgen werde, sei jedoch noch unklar. Anlagenbetreiber sollten deshalb frühzei- tig ihre Gestaltungsoptionen prüfen und ermitteln, wie sie nach der geltenden Recht- sprechung eingeordnet werden, um auch künftig in dem ohnehin immer komple- xer werdenden Energiemarkt bestehen zu können. Dies gelte schonheute für neue Pro- jekte, da hier die Übergangsregelung nicht greift, soMarcGoldberg. DANIELA ENGLERT Entweder noch „Kundenanlage“ oder schon Energieversorgungsnetz? Regulatorische Einordnung nach relevanten energiewirtschaftlichen Tätigkeiten Quelle: KPMG Law • Das EnWG unterscheidet nicht nach der Haupttätigkeit eines Unternehmens, sondern knüpft Rechtsfolgen an die Ausführung bestimmter energiewirtschaftli- cher Tätigkeiten wie etwa die Lie- ferung von Energie an Dritte. • Keine Bereichsausnahme für Branchen oder De-Minimis Schwellen. • Auch erfasst: Tätigkeiten zwi- schen verbundenen Unterneh- men – gemeinsame Betrachtung für Konzernunternehmen, soweit Zurechnung über bestimmende Einflussnahme. Relevant sind Stromerzeugungsanlagen, insbeson- dere Blockheizkraftwerke oder PV-Anlagen. Das Energiewirtschaftsgesetz unterscheidet unregu- lierte „Kundenanlagen“ und Energieversorgungsnet- ze. Versorgungsanlagen können dabei nur der einen oder anderen Kategorie zugeordnet werden. Erfasst sind sämtliche Leistungsbeziehungen, in denen Strom und/oder Gas von einer juristischen Person an eine andere juristische Person auf Basis eines Vertrags geliefert wird. Das gilt insbesondere auch im internen Konzernverhältnis. 1 Erzeugung 2 (Un-)Regulierte Versorgungs- infrastruktur 3 Lieferung von Energie an Dritte Im Fokus
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