Institutional Money, Ausgabe 1 | 2026
Interpretationsspielraumdarüber, was nach diesen Normen im Einzelnen als Verstoß gewertet werden kann – sei es imUmwelt- bereich oder beim Thema Arbeitnehmer- undMenschenrechte –, wird durch die kon- krete Benennung in einer EU-Verordnung zu einem noch heikleren Thema“, berich- tet Kölsch. Fokus auf Privatkunden Besonders über die Ausschlüsse gehen die Meinungen derzeit auseinander. So sieht Magdalena Kuper, Leiterin Nachhal- tigkeit und Abteilungsdirektorin Recht beim deutschen Fondsverband BVI, den überarbeiteten Entwurf der SFDR (SFDR 2.0) nicht primär auf institutionelle Inves- toren zugeschnitten. „Die vorgesehenen neuen Produktkategorien mit umfangrei- chen standardisierten Ausschlüssen haben aus unserer Sicht einen klaren Fokus auf den Privatkundenmarkt“, so Kuper. Insbe- sondere die geplante Transition-Kategorie sei zwar für institutionelle Investoren auf- grund ihrer eigenen Dekarbonisierungs- ziele von großem Interesse. „Wir glau- ben aber, dass es für die institutionelle Seite keiner standardisierten Ausschlüsse bedarf.“ Kritisch sieht der BVI zudem die vorgeschlagenen Ausschlüsse für neue Pro- jekte im Bereich fossiler Energien. Diese können Transition-Investments im Ener- giesektor unnötig erschweren. So werden Kuper zufolge auch neue Erdgasprojekte oder der Bau moderner Gaskraftwerke nach Artikel 7 ausgeschlossen, obwohl die- se im Rahmen der Transformation als Übergangstechnologien benötigt werden. Während Christian Schütz, Managing Director und Leiter für nachhaltiges Inves- tieren bei Golding, die Einführung mög- lichst konkreter Ausschlüsse begrüßt, kriti- siert er die praktischen Herausforderungen in der Umsetzung für Privatmarktanlagen. Meist handle es sich umgeschlossene Anla- gevehikel, die über eine durchschnittliche Anlagedauer von etwa fünf bis zu zehn Jahren – bei Infrastruktur durchaus auch länger – investierten. Für den Fall, dass Ver- stöße gegen die Ausschlusskriterien beob- achtet werden, ließe sich meist nur mittels Engagement oder anderer Stewardship- Methoden reagieren: „Die geplantenRegeln sehen eine 100-prozentige Compliance mit dem UN Global Compact vor. Das bedeu- tet für uns, dass wir, wenn wir zum Zeit- punkt des Investments keine Verstöße fest- stellen, diese jedoch jederzeit während der Haltedauer des Fonds auftreten könnten“, so Schütz. Es bliebe dann im Zweifel nur ein Downgrading, also ein Wechsel in die Kategorie des Artikel 6 oder 6a, oder ein vielmehr technisch bedingter Verkauf des EHWURȬHQHQ $VVHWV ĞEHU GHQ 6HNXQGÌU - markt. Um illiquide Anlageklassen an die SFDR 2.0 anzupassen, seien nur wenige Änderungen nötig: „Es müssten zeitweise passive Abweichungen zum Beispiel vom UN Global Compact erlaubt sein“, nennt 6FKĞW] HLQ %HLVSLHO ĽZHQQ GDPLW NODU GHlj - nierte Aktionen verbunden sind.“ Private-Markets-Vehikel dürften durch die geplante SFDR-2.0-Regulierung gegen- über liquiden kapitalmarktorientierten Produkten deutlich weniger strukturell benachteiligt werden als durch die bisher gültige SFDR. Davon geht Michael Bom- mer, Leiter Sustainability beim Bundesver- band Alternative Investments (BAI), aus. Zwar werde die Due Diligence durch neue Produktkategorien und standardisierte Aus- schlüsse anspruchsvoller, gleichzeitig ver- fügten Investoren in den Private Markets jedoch in der Regel über deutlich größere Transparenz sowie stärkere Governance- XQG 'XUFKJULȬVUHFKWH ł LQVEHVRQGHUH EHL Mehrheitsbeteiligungen. „Investoren haben KLHU ZHVHQWOLFK PHKU (LQijXVV DXI 0DQDJH - mententscheidungen und Geschäftsmodel- le“, so Bommer. Dies reduziere das Risiko von Verstößen gegen Ausschlusskriterien. Zudem soll es Bommer zufolge gemäß der SFDR 2.0 auch großzügige Ausnahmere- gelungen für die Ramp-up-Phase von Pri- vatmarktfonds geben, deren Dauer vertrag- lich entsprechend festgelegt werden könne. Vielmehr glauben Michael Bommer und Susanne Bregy, Geschäftsführerin beim Bundesverband Impact Investing (BVII, ehemals Bundesinitiative Impact Inves- ting), dass gerade Privatmarktanlagen, die Impact Investing betreiben, durch die neue Verordnung einen Schub erhalten könn- ten. Mit einem gemeinsam formulierten Policy Paper wurden beide Verbände im DieseGrafik aus demFNG-Marktbericht Nachhalti- ge Geldanlagen 2025 zeigt, dass zehn Prozent der Spezialfonds in Deutschland nach Artikel 6 einge- ordnet sind. 90Prozent geltennachSFDRals nach- haltig. Quelle: FNG – Forum Nachhaltige Geldanlagen Verteilung nachhaltiger Publikums- und Spezialfonds gemäß der OffVO in Deutschland 2024 (in Prozent) » Gerade aufgrund der Durch- griffsrechte von Investoren sind die vier Kernprinzipien von Impact Investing im Private-Markets-Bereich leichter umzusetzen und nachzuweisen als in liquiden Strategien. « Susanne Bregy, Bundesverband Impact Investing STEUER & RECHT SFDR-Review 268 1/2026 | institutional-money.com Foto: © Martin Hoffmann Publikumsfonds in % Spezialfonds in % Artikel 6 Artikel 8 Artikel 9 2 95 88 10 5
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