Institutional Money, Ausgabe 1 | 2026

Vorfeld des Entwurfs in Brüssel vorstellig – und vielfach auch beachtet, so Bregy. Sie meint: „Gerade aufgrund der Durchgriffs- rechte von Investoren sind die vier Kern- prinzipien von Impact Investing im Pri- vate-Markets-Bereich leichter umzusetzen und nachzuweisen als in liquiden Strate- gien.“ Diese vier Prinzipien, nämlich Inten- tionality (zum Beispiel Zielformulierung, Theory of Change), Impact Measurement and Management (IMM), die Asset Con- tribution sowie die Investor Contribution, sind auch Bestandteil der geplanten Regu- lierung in Artikel 7 (4a und b) und Artikel 9 (4a und b), informiert Michael Bommer. Zudem eigneten sich die Privatmärkte gut für Investor Contribution, die in der Regel schwer zu hinterlegen sei, erläutert Bregy. Zum Beispiel könnten Investoren per Side Letter soziale und ökologische Impact-Zie- le von ihren Portfoliounternehmen einfor- dern und diese auch durchsetzen und somit die Investor Contribution untermauern. Reporting-Erleichterungen Bregy zufolge hat es seine Berechtigung, dass die SFDR 2.0 keine eigene Impact- Kategorie vorsieht, sondern dass Impact prinzipienbasiert in der Kategorie „Transi- tion“ wie auch in „Sustainable“ verankert wurde. Auch in demmit dem BAI erarbei- teten Policy Paper habe man davon abge- sehen, eine eigene Kategorie oder auch eine Definition von Impact für die Ände- rungsverordnung zu fordern. „Bei der Erstellung des Policy Papers haben wir den Markt befragt, und das Feedback war klar, dass eine enge Definition von Impact Investing für das Wachstum des noch jun- gen Marktes eher hinderlich wäre.“ Durch die Anwendung der vier Kernprinzipien könne Impact Washing in der Regel wirk- sam vorgebeugt werden, so Bregy. Neben den drei Hauptkategorien in der Verordnung gibt es noch Artikel 9a, der Kombi-Produkte ermöglicht: Nach Mei- nung von Nicolas Mayer, Regulierungs- experte zu Sustainable Finance und ESG bei der Nachhaltigkeitsbeauftragten der Helaba Invest, könnte der Artikel 9a insbe- sondere für Multi-Options-Produkte und Dachfonds relevant werden. „In der Praxis könnte der Ansatz womöglich auch für in­ stitutionelle Investoren interessant werden, da diese oft maßgeschneiderte Fondslösun- gen mit differenzierten Ansätzen benöti- gen“, erwartet Mayer. Auch für das Reporting gibt es einige Erleichterungen, unter anderem für insti- tutionelle Investoren, weiß Rechtsanwalt Lars Röh. Zumeinen entfällt die Pflicht für PAI-Statements auf Unternehmensebene. Mit diesen „Principal Adverse Impact“-Indi- katoren berichtet ein Unternehmen über die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nach- haltigkeitsfaktoren. „Diese PAI-Statements sind künftig nur noch auf Produktebene für nachhaltigkeitsbezogene Fonds, die Artikel 7 oder 9 zuzuordnen sind, verpflich- tend zu erstellen, was die Berichtspflich- ten für die Betroffenen deutlich erleichert“, so Röh. Zudem soll die bisherige Pflicht, Nachhaltigkeitsinformationen neben den vorvertraglichen Informationen (zum Bei- spiel im Anlage-Prospekt) und den perio­ dischen Informationen, also in der Regel dem Jahresbericht, zusätzlich auch auf der Unternehmens-Website zu beschreiben, durch die SFDR 2.0 abgeschafft werden, so Röh. Rechtsanwalt Röh sieht durch die Ände- rungsverordnung vor allem auch Banken als potenzielle Nutznießer. „Banken fallen zwar nicht in den Anwendungsbereich der SFDR 2.0. Sie können jedoch durch die Emission von grünenAnleihen attraktiv für Finanzmarktteilnehmer sein, die für ihre SFDR-Finanzprodukte – zumBeispiel einen Fonds – in solche Anleihen investierenwol- len.“ Durch die neue Kategorie „Transition“ können Anleihen von Kreditinstituten, mit denen sie Transformationsprojekte refinan- zieren, für SFDR-Produktanbieter inves- tierbar werden. Die orthodoxe Taxonomie- verordnung bot hierfür bislang nur wenig Raum. „Das kann für die Kreditwirtschaft ein wichtiger Schritt sein“, erwartet Röh. Und Magdalena Kuper vom BVI sagt: „Es handelt sich um einen großen Reform­ prozess, in den auch die Vorgaben derMifid II und der Versicherungsvertriebsrichtlinie IDD integriert sind.“ Mit der Anwendung der neuen Vorgaben rechnet Kuper frühes- tens Ende 2028. DieseGrafik (FNG-Marktbericht 2025) veranschau- licht die am häufigsten angewendeten nachhalti- gen Anlagestrategien in Deutschland. 96 Prozent nutzen demnach Ausschlusskriterien im Invest- mentprozess. Quelle: FNG – ForumNachhaltige Geldanlagen Nachhaltige Anlagestrategien in Deutschland 2024 (in Prozent) » Es müssten zeitweise passive Abweichungen zum Beispiel vom UN Global Compact erlaubt sein, wenn damit klar definierte Aktionen verbunden sind. « Christian Schütz, Golding DANIELA ENGLERT SFDR-Review STEUER & RECHT 1/2026 | institutional-money.com 269 Foto: © Golding Capital Partner 0 96 94 85 83 74 31 12 4 20 40 60 80 100 Ausschlüsse ESG-Integration Normbasiertes Screening Engagement Best-in-Class Impact Investment Nachhaltige Themenfonds Stimmrechts- ausübung

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