Institutional Money, Ausgabe 3/2026

Foto: © Judith Kerschbaumer privat STEUER & RECHT bAV und Sozialpartnermodell 246 3/2026 | institutional-money.com zur stärkeren Verbreitung der bAV gibt, die über den durch das Zweite BRSG geschaffenen Stand hinausgehen.“ Was als konsensfähig gelten könnte, darüber gehen die Vorstellungen allerdings auseinander. BRSG II kein „Booster“ Der Rückblick auf das BRSG II löst nicht unbedingt Euphorie aus: So zeigt man sich bei der aba zwar überzeugt, dass die Erwei- terungen im BRSG II potenziell geeignet sind, die Verbreitung der bAV zu fördern. „Aber keine der Maßnahmen dürfte sich zu einem echten ‚Booster‘ für die bAV entwickeln“, erwartet aba-Geschäftsführer Klaus Stiefermann. Auch konkrete Verbesserungen wie das beschriebene „Andocken“ könnten in der Praxis ihre Grenzen finden: „Nicht tarif- gebundene Arbeitgeber können sich nun über einzelvertragliche Vereinbarungen bestehenden Modellen anschließen, vor- ausgesetzt, die zuständigen Tarifparteien stimmen dem formell zu“, so Stiefermann weiter. Es gebe jedoch im Gesetz keinen pauschalen Anspruch, an ein bestehendes SPM „anzudocken“. Die Tarifpartner seien frei in ihrer Entscheidung, wen sie aufneh- men. „Dabei sind sie an das allgemeine Zivilrecht und das Arbeitsrecht (Gleich- behandlungsgrundsatz) gebunden. Eine Ablehnung wäre dann unzulässig, wenn sie willkürlich erfolgt, während zum Bei- spiel ein vergleichbares Unternehmen ohne Sachgrund zugelassen wurde“, so Stiefermann. Da Unternehmen aber nie wirklich identisch seien, sei ein sachlicher Grund für eine Ablehnung in der Praxis leicht zu finden, erläutert Stiefermann die Sachlage. Zudem könnten Unternehmen auch ein branchenfremdes SPM nutzen, „solange die das Modell tragende Gewerkschaft laut ihrer Satzung für die jeweiligen Arbeit- nehmer zuständig ist“. Allerdings: Wenn sich firmenfremde, nicht tarifgebundene Betriebe einem Modell anschließen, „dür- fen die Tarifparteien von ihnen verlangen, sich angemessen an den Verwaltungs- und Steuerungskosten zu beteiligen“, so Stie- fermann. Wichtig für Arbeitgeber dürfte außerdem sein, dass eventuelle bürokrati- sche Fehler bei der laufenden Verwaltung des Modells nicht rückwirkend die reine Beitragszusage oder die Enthaftung des Arbeitgebers gefährden. Die Frage, wie weit über die bereits möglichen Verbreite- rungsoptionen beim Sozialpartnermodell hinausgegangenwerden kann, dürfte daher den Sozialpartnerdialog prägen. bAV statt Kapitalrente stärken Aus Sicht von Judith Kerschbaumer, Leiterin des Bereichs Sozialpolitik und Referentin Alterssicherungspolitik bei der Gewerkschaft Verdi, sollten die Sozialpart- ner stärker in die Rentenprogrammatik eingebunden werden, um die betriebliche Altersversorgung „annähernd flächen­ deckend“ in die Breite zu bringen, wie es die Alterssicherungskommission in ihrem Bericht fordert. „Wir brauchen mehr Ver- bindlichkeit im System der betrieblichen Altersversorgung“, sagt Kerschbaumer. Wie das genau aussehen kann, werde der Sozial- partnerdialog zeigen, zu dem das BMAS Anfang Oktober in Form des Auftaktge- sprächs geladen hat, sagt Kerschbaumer und verweist auf die noch laufende Kon- sultation. „Das Spektrum reicht dabei aus unserer Sicht von der Erleichterung von Allgemeinverbindlichkeitserklärungen von Tarifverträgen – was das Sozialpartner­ modell auf Branchenebene stärker verbreiten würde – bis hin zu einemgesetz- lichen Obligatorium. Mit dem Weg über die Stärkung der Tarifbindung wurde in den Niederlanden und in Schweden eine Abdeckung der bAV von über 90 Prozent erreicht“, so Kerschbaumer. Schweden gilt hierzulande oft als Vorbild und wird für seine starke kapitalgedeckte Altersvorsorge bewundert. Das skandinavi- sche Land verfügt sowohl über eine starke betriebliche Vorsorge als auch über kapital- gedeckte Elemente in der ersten Säule. An Schweden hat sich nun auch die Alterssicherungskommission bei ihren Empfehlungen zur Reformder gesetzlichen Rente orientiert, der sogenannten „Kapi- talrente“. Diese soll paritätisch zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern durch einen zusätzlichen Beitrag von insgesamt zwei Prozent des Bruttolohns (der Arbeit- geber trägt davon ein Prozent) finanziert werden, der dann am Kapitalmarkt kol- lektiv angelegt werden soll. Kerschbaumer findet: „So eine Kapitaldeckung wäre in der zweiten Säule der Altersversorgung, also der bAV, sehr viel besser aufgehoben. Unsere Forderung: Die zwei Prozent sollten in die zweite Säule fließen und die Tarif- parteien über die konkrete Ausgestaltung entscheiden.“ Die aba sieht die Idee einer gesetzlichen Kapitalrente ebenfalls kritisch: „Der Bericht der Alterssicherungskommission adressiert leider nicht die Wechselwirkungen zwi- schen den drei Säulen der Altersversorgung. Insbesondere bleibt offen, wie sich die Einführung einer staatlich organisierten Kapitalrente auf die Attraktivität bestehen- der bAV-Alterssicherungssysteme und pAV-Produkte auswirkt“, stellt aba- Geschäftsführer Stiefermann fest. Dies gelte vor allem, wenn Zuzahlungen imRahmen von Standarddepot und Frühstartrente in die gesetzliche Kapitalrente ermöglicht wür- den. „Die neue gesetzliche Kapitalrente darf nicht dazu führen, dass Arbeitgeber bestehende oder geplante Beiträge in bAV- Alterssicherungssystemen reduzieren.“ Wichtig sei daher ein gesamthafter Blick auf alle Lohnnebenkosten, meint Stiefer- mann. „Soll eine gesetzliche Kapitalrente eingeführt und der bAV die dringend benö- tigte Priorität eingeräumt werden, dann müssen die wirtschaftlichenRahmenbedin- gungen im Gesamtpaket für Arbeitgeber » So eine Kapitaldeckung wäre in der bAV sehr viel besser aufgehoben. Unsere Forderung: Die zwei Prozent sollten in die zweite Säule fließen und die Tarifparteien über die konkrete Ausgestaltung entscheiden. « Judith Kerschbaumer, Leiterin des Bereichs Sozialpolitik, Verdi

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