Institutional Money, Ausgabe 2 | 2026

STEUER & RECHT Altersvorsorge 266 2/2026 | institutional-money.com Fast alle Anforderungen enthielten Befug- nissefürdieEU-Kommissionüberdelegierte Rechtsakte und für die EIOPA über Leitli- nien, die erlaubten, Regeln später detailliert festzulegen und weiterzuentwickeln. „Der Fantasie zur künftigen EbAV-Regulierung sinddaherkeineGrenzengesetzt“, soPetrys Fazit. Und klar auch ihre Forderung: „Die- ser Vorschlag der EU-Kommission sollte zurückgezogen und durch einen neuen ersetzt werden.“ Auch erteilte Beate Petry politischen Plä- nen eine Absage, die in der Mobilisierung von Geldern für den Kapitalmarkt ein vordringliches Ziel kapitalmarktgedeck- ter Altersvorsorge sehen. Die Stärkung des Kapitalmarktes sei zwar ein wichtiges Ziel, jedoch nicht auf Kosten der Versorgungs- berechtigen. „Es ist zentrale Aufgabe der betrieblichen Altersversorgung, einen Bei- trag zur Sicherung des Lebensstandards im Alterzuleisten,undnichtalsInstrumentder Industriepolitik der Bundesregierung oder der EU-Kommission zu dienen.“ VielfachesThemainderDiskussionumden neuen EbAV-II-Review war auch das eines „Scaling-up“,eineMarktkonsolidierungher- beizuführenmitdemZiel,amEndeweniger Institutionen und größere EbAV zu haben. Auch hierzu kritisierte Petry: „Ein ‚Scaling up‘ dürfte kaumdie Aufgabe einer EU-Auf- sichtsrichtlinie sein.“ EU-parlamentari- sche Denkweise Auch Damian Boeselager, Mitglied des Europäischen Parlaments (EP), der Volt-Partei und Beteiligter an den Ver- handlungen des Vorschlags zu EbAV-II im EP, stimmte Beate Petry zu: Ein Sca- ling-up lasse sich durchaus als Teil des EU-Kommissionsplans aus den Vorschlä- gen herauslesen: Wenn man zum Beispiel auf dieNiederlandeblickemit ihrengroßen Pensionsfonds, schienen hierin durchaus Kostenvorteile zu liegen. Es sei aber „nichtAufgabederRegulierung, soeineKonsolidierungherbeizuführen.“Er schaue nicht unter diesem Gesichtspunkt auf das Gesetz, sondern darauf, welche Regelungennotwendigundhilfreich seien, um mehr Kapital auf die zweite Säule zu bringen. Weniger Bürokratie sei auch durch einen besseren Marktzugang und einangewendetes Proportionalitätsprinzip für EbAVmöglich sowie durch schnellere, vereinfachteVerfahren. Die Frage sei auch, abwelcherGröße einerEbAVdiegeplanten 5HJHOQ $QZHQGXQJ ljQGHQ VROOWHQ Einblicke gabes dannauch seitens des Bun- GHVljQDQ]PLQLVWHULXPV %0) 7LOO&RUGHV Leiter des Referats Versicherungsaufsicht berichtete über die Verhandlungen des Rats zudengeplantenEbAV-II-Regelnund äußerte ebenfalls Kritik andenumfangrei- chen Ermächtigungen zu „einer Vielzahl“ an delegierten Rechtsakten und EIOPA- Leitlinien. Stünden diese einmal fest, könnten die nationalen Regierungen im 5DW GLHVH ĽQXU PLW TXDOLlj]LHUWHU 0HKUKHLW ablehnen“, was den politischen Spielraum seitens der Nationalstaaten einschränke. Daher habe man das Ziel, „alles was wich- tig ist, in Level eins“ zu verankern und delegierte Rechtsakte möglichst komplett zu vermeiden. Auch übte er Kritik daran, dass der Entwurf „die Vielfalt der Systeme nicht ausreichend berücksichtigt“. Man setze sich auf EU-Ebene für eine Mindest- harmonisierung ein. DANIELA ENGLERT Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung (ohne ZÖD) nach Unternehmensgröße Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte von 25 bis unter 67 Jahren in Prozent (Stand: Januar 2025) Die Grafik zeigt die Verbreitung der bAV ohne Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes (ZÖD) nach der Unternehmensgröße. Dabei zeigt sich, dass der bAV-Verbreitungsgrad in der Privatwirtschaft neben der Branche maßgeblich von der Unternehmensgröße abhängt. Als Basis dient die Untersu- chung zur „Verbreitung der Altersvorsorge 2023“ (AV 2023) imAuftrag des BMAS. Quelle: aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V. 50 b. u. 250 250 b. u. 500 500 b. u. 1.000 1.000 und mehr Unternehmensgröße (Anzahl der Beschäftigten) 10 b. u. 50 b. u. 10 0% 74% 74% 61 % 66% 60% 58% 48% 49% 36% 40% 26% 28% 20% 40% 60% 80% AV 2023 AV 2019

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