Institutional Money, Ausgabe 1 | 2026
sionskassen mussten bislang täglich und vollständig ihre versicherungstechnischen 9HUSijLFKWXQJHQ EHGHFNHQ ł VHOEVW EHL EOR - ßen Kapitalmarktschwankungen. „Das schränkte renditestärkere Anlagen massiv ein und führte zu unnötig prozyklischem Verhalten“, sagt Dr. Cornelia Schmid, stell- vertretende Geschäftsführerin und Leiterin EbAV, Kapitalanlage und ESG bei der aba, auf Nachfrage von Institutional Money. Die vorgesehenen temporären Unterdeckungs- möglichkeiten beziehungsweise ein 6FKZDQNXQJVNRUULGRU VFKDȬWHQ QXQ IĞU Pensionskassen „einen Spielraum, der in der Praxis lange gefordert wurde: mehr Zeit zur Wiederherstellung der Bedeckung, weniger Zwangsmaßnahmen und damit mehr Frei- heit für sachwertorientierte, renditestärke- re Kapitalanlagen.“ Gerade angesichts der Langfristigkeit der Kapitalanlage bei den Pensionskassen sei „dies sachgerecht und war schon lange überfällig“, so Schmid. Temporäre Unterdeckung Auch aus Sicht von Thomas Obenberger, Director Legal, und Dr. Volker Meusers, Head of Funding Vehicles beim bAV- Beratungs- und Dienstleistungsunterneh- men WTW, war die Lockerung der %HGHFNXQJVSijLFKWHQ YRQ 3HQVLRQVNDVVHQ „längst überfällig“. Beide sehen hierin eine grundsätzliche Veränderung der Kapitalan- lagepraxis der Altersvorsorgeeinrichtungen. „Die neuen Bedeckungsanforderungen für regulierte Pensionskassen können als Para- digmenwechsel bezeichnet werden, da sie nun in Bezug auf die Forderung nach der jederzeitigen vollständigen Bedeckung des Solls des Sicherungsvermögens als einem seit jeher zentralen Kriterium bei der Prü- fung der dauernden Erfüllbarkeit der Ver- SijLFKWXQJHQ HUVWPDOLJ WHPSRUÌUH 8QWHU - deckungen in begrenzter Höhe zulassen“, so Volker Meusers. „Die bislang geltenden Rahmenbedingungen, die eine jederzeitige %HGHFNXQJ GHU 9HUSijLFKWXQJHQ HLQH MHGHU - zeitige Erfüllung der Solvabilitätsanforde- rungen und eine jederzeitige Einhaltung der Stresstests verlangten, waren auf eine eher kurzfristige Betrachtung ausgerichtet und passten an sich nicht zu demeher lang- fristigen Fokus, der dem Geschäftsmodell der Pensionskassen zugrunde liegt“, sagt Thomas Obenberger. ImVordergrund stün- den dort die lebenslange Rentenversiche- rung, die praktisch keine Stornorisiken und damit auch keine unplanmäßigen Auszah- lungsspitzen mit sich bringe. „Zudem sind GLH /HLVWXQJV XQG %HLWUDJVFDVKijRZV LQ aller Regel gut planbar, so dass eine Locke- rung der Bedeckungsvorschriften durch- aus gerechtfertigt erscheint“, sagt Meusers. Der Gesetzgeber hat die Lockerung der %HGHFNXQJVSijLFKWHQ ]XGHP DQ YHUVFKLH - dene Vorgaben geknüpft. Pensionskassen dürfen demnach künftig unter bestimmten Voraussetzungen die Bedeckung um bis zu zehn Prozent des Sicherungsvermögens XQWHUVFKUHLWHQ ł XQG GLHV ĞEHU HLQHQ =HLW - raum von bis zu zehn Jahren. „Vorausset- zung hierfür sind ein plausibler Wieder- herstellungsplan, eine aufsichtsrechtliche Begleitung durch die BaFin sowie ein wei- terhin robustes Risikomanagement, berich- tet Cornelia Schmid von der aba. „Diese 5HJHOXQJ YHUVFKDȬW 3HQVLRQVNDVVHQ /XIW um schwierigeMarktphasen zu überstehen, ohne sofort drastische Maßnahmen ergrei- fen zu müssen. So sind renditeträchtigere Anlagen möglich.“ Mehr Chancen für Rendite in der Kapital- anlage von Pensionskassen sehen auch die Experten von WTW und hier speziell Fir- menpensionskassen durch die neue Regu- lierung begünstigt. „Im Hinblick auf die Kapitalanlage resultiert in dem Maße, in dem Unterdeckungen möglich sind, ein entsprechend höheres Risikobudget, das für eine chancenreichere Kapitalanlage nutz- bar gemacht werden kann“, sagt WTW- Kapitalanlageexperte Volker Meusers. Und seinKollege undWTW-Rechtsexperte Tho- mas Obenberger führt aus: „Die Neurege- lung kommt nur für solche Pensionskas- sen in Betracht, die aufgrund einer in ihrer Satzung enthaltenen Sanierungsklausel die 9HUVLFKHUXQJVDQVSUĞFKH NĞU]HQ GĞUIHQ ł Nutznießer der Regelung sind also in ers- ter Linie die sogenannten regulierten Pen- sionskassen.“ Und Meusers erwartet: „Aus unserer Sicht werden in erster Linie Fir- menpensionskassen, die ein im Fall der Fälle einstandswilliges Trägerunternehmen im Hintergrund haben, von dieser Rege- OXQJ SURljWLHUHQ XQG *HEUDXFK PDFKHQĺ » Die neuen Bedeckungsanforderungen für regulierte Pensionskassen können als Paradigmenwechsel bezeichnet werden. « Volker Meusers, Head of Funding Vehicles, WTW » Zusätzliche Voraussetzung ist, dass die beteiligten Trägerunternehmen in dem Plan rechtsverbindlich zusagen, dass sie die zur Durchführung des Sicherungsvermögensplans erforderlichen finanziellen Mittel zur Verfügung stellen. « Thomas Obenberger, Director Legal, WTW STEUER & RECHT BRSG II 256 1/2026 | institutional-money.com Fotos: © WTW
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