Institutional Money, Ausgabe 1 | 2026

ren Reformschub gewünscht, der die bAV wirklich in die Breite trägt“, zieht er Bilanz. Nach der Beschlussempfehlung des Aus- schusses für Arbeit und Soziales zumBRSG II vom 3. Dezember 2025 hat die bAV im Verhältnis zur Gesamtzahl der sozialversi- FKHUXQJVSijLFKWLJ %HVFKÌIWLJWHQ LQ'HXWVFK - land eine Verbreitungsquote von 52 Prozent (Stand: Ende 2023). Ein Punkt bei den Verbesserungen durch das BRSG II sind Optionsmodelle. Die Ent- geltumwandlung kann in solchen Model- len automatisch durch den Arbeitgeber erfolgen, sofern Arbeitnehmer dem nicht widersprechen (Opting-out). Bisher waren Optionsmodelle nur auf Basis von Tarif- verträgen möglich. Mit dem BRSG II wer- GHQ VLH ]XGHP IĞU QLFKW WDULijLFKH (QWJHOW - bestandteile eingeführt. Hier fordert die aba zum Beispiel, „dass Optionsmodel- OH DXFK IĞU WDULijLFKH (QWJHOWEHVWDQGWHLOH möglich sein sollen. Nur so ließe sich die gewünschte Verbreitungswirkung erzielen“, sagt Klaus Stiefermann. „Zudem plädiert die aba für weniger Bürokratie und kla- rere Verfahren, damit Arbeitgeber solche Modelle überhaupt praktikabel einführen können.“ Der Gesetzgeber habe hier mit demBRSG II vor allemdie Tarifautonomie schützenwollen. „Durch automatische Ent- JHOWXPZDQGOXQJ LQ WDULijLFK JHUHJHOWH (QW - gelte einzugreifen, war ihm zu heikel. Des- halb hat manOptionsmodelle zunächst auf QLFKWWDULijLFKH (QWJHOWH EHJUHQ]W 'LH DED hält diese Beschränkung für unnötig eng“, konstatiert der aba-Geschäftsführer. Im Fokus des BSRG II steht auch das 2018 mit dem ersten Betriebsrentenstärkungs- gesetz eingeführte Sozialpartnermodell (SPM). Durch das BRSG II werde jetzt klar- gestellt, dass die reine Beitragszusage auch bei mangelnder Beteiligung nichttarifge- bundener Dritter wirksam ist. „Die Klarstel- lung, dass ein SPM auch ohne Beteiligung aller potenziellenDritten bei der Durchfüh- UXQJ XQG 6WHXHUXQJ ZLUNVDP LVW VFKDȬW dringend benötigte Rechtssicherheit“, sagt Klaus Stiefermann. „Das erleichtert die Ein- führung solcher Modelle erheblich.“ Eindeutig zu den „zentralen Errungenschaf- ten des neuenGesetzes für Pensionskassen“ zählt die aba die Lockerung beziehungswei- VH )OH[LELOLVLHUXQJ GHU %HGHFNXQJVSijLFKWHQ für die Altersvorsorgeeinrichtungen. Pen- » Das BRSG II schafft für Pensionskassen einen Spielraum; mehr Zeit zur Wiederherstellung der Bedeckung, weniger Zwangs- maßnahmen und damit mehr Freiheit für sachwert- orientierte, renditestärkere Kapitalanlagen. « Cornelia Schmid, stellv. Geschäftsführerin aba Die Daten basieren auf demAlterssicherungsbericht 2024 des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (2024): Ergänzender Bericht der Bundesregierung zumRentenversicherungsbericht 2024 gemäß § 154 Abs. 2 SGB VI, S. 124, Tab. D 1.1. Quelle: aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V. Entwicklung der Zahl der aktiven bAV-Anwartschaften nach Durchführungswegen Von 2001 bis 2023 (einschl. Mehrfachanwartschaften), in Mio. (Stand: 31.12.2023) Foto: © aba 1/2026 | institutional-money.com 255 BRSG II STEUER & RECHT 2001 2005 2009 2013 2017 2019 2021 2023 Direktzusagen und Unterstützungskassen 3,9 4,7 4,5 4,8 4,7 4,7 4,8 4,6 Direktversicherungen 4,2 4,1 4,3 4,9 4,9 5,2 5,3 5,5 Pensionsfonds 0,1 0,3 0,4 0,5 0,5 0,6 0,7 Pensionskassen 1,4 4,1 4,5 4,7 4,8 4,6 4,3 3,9 Öffentliche Zusatz- versorgungsträger 5,1 5,3 5,1 5,3 5,6 5,8 6,1 6,3 Insgesamt 14,6 18,3 18,7 20,1 20,5 20,8 21,0 20,9

RkJQdWJsaXNoZXIy ODI5NTI=