Institutional Money, Ausgabe 3/2026

Foto: © Verband öffentlicher Versicherer e.V. STEUER & RECHT Altersvorsorge und bAV 242 3/2026 | institutional-money.com nen undmittlerenUnternehmen. Christian Schwirten, Leiter der Abteilung Politische Interessenvertretung beim Verband öffent­ licher Versicherer (VöV) in Berlin, sieht hier strukturelle Nachteile. „In diesem Bereich ist die Abdeckung der bAV sehr gering und durch denDurchführungsweg Direktversi­ cherung in erster Linie von Arbeitnehmern getrieben, die ihr gesetzliches Recht auf Entgeltumwandlung umsetzen wollen“, so Schwirten. Entgeltumwandlung erleichtern Ein Hemmnis sieht Schwirten unter ande­ rem in der Arbeitgeberhaftung. Zwar sei die Subsidiärhaftung bei Direktversiche­ rungen meist nur theoretisch vorhanden, sie wirke aber dennoch abschreckend: „In der Realität versanden die Verträge oftmals. Spätestens wenn der Arbeitnehmer die Firma wechselt, wird der alte Vertrag nicht weitergeführt und/oder kann bei anderen Durchführungswegen nicht einfach wei­ ter bespart werden (Stichwort: mangelnde Portabilität).“ Der VöV fordert deshalb eine weiterge­ hende Entlastung der Arbeitgeber. „Unsere Forderungen sind zweierlei: Einmal soll­ ten die Arbeitgeber per Gesetz enthaftet werden, das heißt, deren Subsidiärhaftung müsste für denDurchführungsweg Direkt­ versicherung komplett entfallen (pay and forget); die Bafin-Aufsicht und die Siche­ rungseinrichtung Protektor geben den Kunden bereits ausreichend Sicherheit.“ Zweitens sollten Arbeitnehmer bei der Direktversicherung zumVersicherungsneh­ mer erklärt werden, findet Schwirten. „Der Arbeitgeber würde dann zu einer reinen Zahlstelle und hätte keine Haftungsthema­ tiken mehr imHintergrund.“ Ein grundsätzlicher Nachteil der Entgelt­ umwandlung besteht darin, dass sie bei Arbeitnehmern mit einem Einkommen unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze die Ansprüche aus der gesetzlichen Renten­ versicherung schmälert. Dies sei dadurch ausgeglichen worden, dass seit 2022 ein obligatorischer Arbeitgeberzuschuss in Höhe von 15 Prozent des umgewandelten Betrags Pflicht ist, so Schwirten. Auch die aba bestätigt dies: Dadurch könnten die Auswirkungen auf die Ansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung regel­ mäßig ausgeglichen werden. Das gelte insbesondere, wenn die gewählte Formder bAV besonders kostengünstig und gleich­ zeitig rentierlich sei. Hinsichtlich der Frage, die Doppelverbeitra­ gung von Betriebsrenten bei Kranken- und Pflegeversicherung abzuschaffen, glaubt Schwirten nicht an einen Durchbruch, das sei politisch aktuell nicht durchsetzbar. Verbesserungen im Sozialpartnermodell Einen weiteren Ansatzpunkt, die bAV attraktiver zu machen, bietet das Sozial­ partnermodell. Hier gab es zuletzt Bewegung – auch durch die Reform des Betriebsrentenstärkungsgesetzes (BRSG II). Nichttarifgebundenen Unternehmen wird es nun erleichtert, an ein bestehendes Sozialpartnermodell (SPM) anzudocken und ihren Beschäftigten so Zugang zur reinen Beitragszusage zu verschaffen (siehe Artikel auf Seite 244 in diesemHeft). Doch auch hier bleibenHürden. Schwirten zufolge besteht ein Hindernis für die Ver­ breitungswirkung des Sozialpartnermodells durch das Andocken von KMU und ande­ ren nichttarifgebundenen Unternehmen darin, „dass die Sozialpartner dem zustim­ men müssen“. Und in Branchen, in denen es kein SPM gibt, zum Beispiel in der Metall- und Elektroindustrie „wegen der Verweigerung der IG Metall, ist eine ‚Pay- and-forget‘-Lösung für Arbeitgeber ohnehin in weiter Ferne“, konstatiert Schwirten. Er glaubt zudemnicht daran, dass das SPM in seiner jetzigen Form noch einen Schub für die bAV als Ganzes bringt: „Ich bin sehr skeptisch, ob das Sozialpartnermodell tat­ sächlich so Fahrt aufnehmen wird, dass es zu einem großen Durchbruch für die bAV kommt. Selbst die für 2027 anvisier­ ten 80.000 Teilnehmer in acht Jahren, in denen es das Betriebsrentenstärkungsge­ setz jetzt gibt, wären da nur ein Tropfen auf den heißen Stein.“ Zum Hintergrund: Mit demBRSG I wurde 2018 die reine Bei­ tragszusage nach demSozialpartnermodell regulatorisch ermöglicht, doch es dauerte lange, bis die Sozialpartner in die Umset­ zung kamen und erste Modelle vorlagen. Damit bleibt die zentrale Frage der zwei­ ten Säule unbeantwortet: Wie lässt sich die bAV gerade dort verbreiten, wo sie bislang am schwächsten vertreten ist? Ob freiwillige Lösungen imSozialpartnerdialog erarbeitet werden können, die dafür ausreichen, oder stärkere automatische beziehungsweise verpflichtende Elemente erforderlich wer­ den, dürfte zu einem der entscheidenden Punkte der weiteren Reformdebatte wer­ den. In Fachkreisen werden etwa Modelle einer automatischen Einbeziehung (Auto- Enrolment) mit Opt-out-Option diskutiert. Für die Altersvorsorge stehen damit weit­ reichende politische Entscheidungen an – mit Folgen für den institutionellen Kapi­ talmarkt. Insbesondere die Kapitalrente in der ersten Säule könnte langfristig einen neuen großen institutionellen Investor her­ vorbringen – sei es über den Kenfo als durchführende Institution, die Bundesbank oder eine andere Instanz. Bleiben größere Reformen in der ersten und zweiten Säule dagegen aus, dürfte die dritte Säule undmit ihr das Altersvorsorge-Depot an Gewicht gewinnen. Ob Kapitalrente, bAV oder private Vorsorge langfristig den größten Kapitalpool bilden, hängt davon ab, wie weit sich der Gesetzgeber vorwa­ gen wird. DANIELA ENGLERT » Bei KMU ist die Abdeckung der bAV sehr gering und durch den Durchführungsweg Direktversicherung in erster Linie von Arbeitnehmern getrieben, die ihr gesetzliches Recht auf Entgeltumwandlung umsetzen wollen. « Christian Schwirten, Leiter der Abteilung Politische Interessenvertretung, VöV

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