Referentenentwurf zur Änderung des BetrAVG: Was WTW dazu sagt
Der lange erwartete Referentenentwurf des BMAS und BMF zur BetrAVG-Änderung (Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung) und anderer Gesetze ist in der Anhörung angekommen. Welche Änderungen gibt es, welche mögliche Effekte haben diese? Einordnung durch die Unternehmensberatung WTW.

Der lange erwartete Referentenentwurf des BMAS und BMF zur Änderung des BetrAVG und anderer Gesetze ist in der Anhörung angekommen. Viele der enthaltenen Vorschläge waren schon länger diskutiert worden. Kurz zusammengefasst: wenige Änderungen zugunsten der klassischen bAV, einige deutliche Anpassungen für das Sozialpartnermodell, verbesserte Geringverdienerförderung, Zulassung eines betrieblichen Opting-Out bei mindestens 20 Prozent Arbeitgeberzuschuss sowie eine Reihe von Änderungen für EbAV‘s, vor allem für Pensionskassen, aber auch für Pensionsfonds.
Die Experten der Unternehmensberatung WTW (Willis Towers Watson) Hanne Borst, Managing Director & Head of Retirement und Dr. Michael Karst, Managing Director Retirement, haben den neuen Rentenentwurf eingeordnet und kommentiert.
Erste Bewertung der Änderungen
Es ist wie erwartet eine Änderungsgesetzgebung, die nur an einigen wichtigen Stellen ansetzt.
- Positiv sind die Verbesserungen beim Sozialpartnermodell zu bewerten, die die breitere Nutzung dieses Instruments in der Praxis erleichtern.
- Auch die Verbesserungen bei der Geringverdienerförderung sind ein wichtiger Verbesserungsschritt und verdienen Anerkennung angesichts der aktuell schwierigen Haushaltslage. Bereits heute (Stand: 2022) nehmen über 94.000 Arbeitgeber mit Jahresbeiträgen von in Summe ca. 700 Millionen Euro diese Möglichkeit einer geförderten arbeitgeberfinanzierten bAV für ihre Mitarbeitenden in Anspruch. Die Änderungen in diesem Bereich haben das Potential, nochmals deutlich einen Push auf dieses durch das BRSG erstmals eingeführte Element einer Förderung genau der Mitarbeiter zu bringen, für die Entgeltumwandlung häufig finanziell nicht möglich ist.
- Bemerkenswert ist zudem, dass die bAV in diesen gesetzgeberisch jetzt nochmals stark geförderten Elementen das Prinzip lebenslanger Leistungen als Voraussetzung für staatliche Förderungen weiterverfolgt. Zugleich werden sinnvolle Kapitalisierungserleichterungen beim Sozialpartnermodell, bei der Liquidation von Pensionskassen und bei Pensionsfonds zugelassen, dies stärkt die bAV in diesen Bereichen.
- Ein gewisser Systembruch ist zu konstatieren bezüglich des Elements, dass höhere Abfindungen zwar möglich gemacht werden, jedoch nur, wenn die Abfindungsbeträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt werden – diese Durchmischung von Elementen der 2. Säule mit der 1. Säule der Alterssicherung sollte jedenfalls auf solche vergleichsweise geringfügigen Sachverhalten beschränkt bleiben.
bAV vweiterhin kein Obligatorium
Abschließend ist noch eine zentrale Grundentscheidung hervorzuheben: Es wird für die bAV vom Gesetzgeber weiterhin das Prinzip der Freiwilligkeit verfolgt und kein Obligatorium – in Anbetracht der Diskussion rund um das BRSG in 2017 und trotz seitdem lediglich stagnierender bAV-Verbreitung ein bemerkenswertes Angebot an die Unternehmen, auf der jetzt neu geschaffenen Basis doch noch einmal die Verbreitung der bAV selbst in die Hand zu nehmen. (kb)