Gesetzentwurf zur virtuellen HV schafft Rechtsunsicherheit
Das Bundeskabinett hat kürzlich den Gesetzentwurf zur Einführung virtueller Hauptversammlungen beschlossen. Die Corona-Pandemie hat gezeigt, wie wichtig es für Unternehmen ist, in Krisenzeiten Hauptversammlungen auch virtuell durchführen zu können.
Der Gesetzentwurf spiegelt allerdings die besonderen technisch-organisatorischen Anforderungen einer virtuellen Hauptversammlung nicht wider und greift deshalb zu kurz, meinen die Epxtern beim Deutschen Aktieninstitut e.V. (DAI).
Erhebliche Rechtsunsicherheit bei der Durchführung virtueller Hauptversammlungen
„Der heute von der Bundesregierung beschlossene Gesetzentwurf bleibt weit hinter dem selbst gesteckten Ziel der Koalition einer Modernisierung der Hauptversammlung zurück. Er führt zu erheblicher Rechtsunsicherheit bei der Durchführung virtueller Hauptversammlungen. So besteht beispielsweise die Gefahr, dass wegen einer zu hohen Zahl von gleichzeitig elektronisch übermittelten Wortmeldungen, ein ordnungsgemäßer Ablauf der Hauptversammlung nicht mehr gewährleistet werden kann. Daher muss der Entwurf im Interesse der Aktionäre und ihrer Unternehmen im parlamentarischen Verfahren dringend nachgebessert werden“, fordert Dr. Christine Bortenlänger, geschäftsführender Vorstand des Deutschen Aktieninstituts.deutlich vereinfachte Teilnahmemöglichkeit
Deutlich vereinfachte Teilnahmemöglichkeit
Die virtuelle Hauptversammlung bietet institutionellen und privaten Anlegern gleichermaßen eine deutlich vereinfachte Teilnahmemöglichkeit. Gerade die Zahl der Privatanleger, die die Hauptversammlungen verfolgen und selbst abstimmen können, ist in den letzten Jahren bei vielen Unternehmen deutlich gestiegen.
Spezifische Risiken nicht ausreichend berücksichtigt
„Ziel ist es, dass Unternehmen die Möglichkeit bekommen, auf der Grundlage eines Beschlusses der Aktionäre zwischen einer Präsenzhauptversammlung und einer virtuellen Hauptversammlung zu wählen“, so Bortenlänger. „Dafür braucht es aber Rechtssicherheit auch bei der Durchführung einer virtuellen Hauptversammlung. Hier gibt es spezifische Risiken, die der Gesetzentwurf nicht ausreichend berücksichtigt.“ (kb)