Deutsche Kreditwirtschaft über das Zukunftsfinanzierungsgesetz
Aus Sicht der Deutschen Kreditwirtschaft (DK) ist der Entwurf eines Zweiten Zukunftsfinanzierungsgesetzes (ZuFinG II) ein Signal in die richtige Richtung. Aber da ginge noch mehr, meinen die Experten.
Der Gesetzentwurf enthält Maßnahmen zur Erleichterung des Kapitalmarktzugangs für Unternehmen, zur Förderung des Fondsmarkts sowie zur Verschlankung aufsichtlicher Vorgaben.
Erster Schritt beim Kreditmeldewesen
„Die Ziele, den Finanzstandort Deutschland weiter zu fördern und seine Wettbewerbsfähigkeit zu stärken, sind richtig und notwendig“, so Karolin Schriever, Geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DSGV, als aktuellem Federführer der Deutschen Kreditwirtschaft. „Wir unterstützen daher den Antritt der Bundesregierung für Entbürokratisierung und Förderung des Kapitalmarkts.“ Die Maßnahmen zur Verdoppelung der Schwellen für das Millionenkreditmeldewesen von einer Million auf zwei Millionen seien ein erster Schritt, bürokratische Hürden zu beseitigen.
Allerdings sieht die DK noch deutlichen Nachbesserungsbedarf
So sind viele wichtige Themen im ZuFinG II gar nicht enthalten: Durch das ab 2025 geltende Verbot, Zinszahlungen auf Unternehmens- und Bankanleihen sowie Verbriefungen steuerlich als Betriebsausgaben geltend zu machen, wird Deutschland für die kapitalmarktgestützte Finanzierung der Wirtschaft unattraktiv. Das Verbot muss deshalb dringend aufgehoben werden.
Einfachere Änderung der AGBs moniert
Bedauerlich ist zudem, dass noch keine praxistauglichen und rechtssicheren Regelungen für die Änderung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehen sind. Auch sollten die überflüssigen Schriftformerfordernisse bei Verbraucherkreditverträgen abgeschafft werden.
Nachbesserungen erhofft
Karolin Schriever bekräftigt: „Als Deutsche Kreditwirtschaft hoffen wir hier noch auf deutliche Nachbesserungen und werden uns im weiteren Verfahren stark dafür einsetzen, dass das Zweite Zukunftsfinanzierungsgesetz die vom Bundesfinanzministerium verfolgten Ziele noch besser erreichen kann.“ (kb)