Institutional Money, Ausgabe 3 | 2023
stellung eines Whitepapers trifft den Anbieter beziehungs- weise Emittenten des Tokens; es gibt jedoch auch Konstella- tionen, in denen das Whitepaper beispielsweise vom Betrei- ber einer Handelsplattform stammt. Das Whitepaper enthält klar definierte Angaben, unter anderem auch Informationen über den ökologischen und klimatischen Fußabdruck des Marktteilnehmers. Im Ver- ordnungstext wird in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf den verwendeten Konsensmechanismus und dessen Auswirkungen abgestellt. Als besonders energieintensiver Konsensmechanismus gilt das Proof-of-Work-Verfahren. In der politischen Diskussion wurden auch teils verpflichtende Effizienzmerkmale angedacht, die zu einem faktischen Ver- bot dieser Methode hätten führen können. Demgegenüber stellt sich die Transparenzverpflichtung als milderes Mittel dar. Für Kryptowerte-Whitepapers, aber auch für Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token und Anbieter von Kryptowertdienstleistungen soll ein öf- fentlich einsehbares Register eingerichtet werden, das bei der EU-Wertpapieraufsichtsbehörde ESMA geführt wird. Ein Bedenken, das mit Kryptowerten schon länger in Ver- bindung steht, ist das Thema Geldwäsche. Schließlich lassen sich durch Kryptowerte große Vermögenswerte anonym hin und her transferieren, auch über Landesgrenzen hinweg. Dies geht der EU-Gesetzgeber nun mit der MiCAR an und verpflichtet Kryptobörsen dazu, die Daten von Sendern und Empfängern zu sammeln und Transaktionen im Wert von über 1.000 Euro zu melden. Nicht alles fällt unter die MiCAR Neben den NFT gibt es weitere Token, die nicht von der MiCAR erfasst werden. „Die MiCAR umfasst keine wertpa- pierartigen Token, sogenannte Security Token“, stellt Geuder klar.Die Verordnung sieht eine ausdrückliche Ausnahme für Finanzinstrumente im Sinne von MiFID II vor. „In der MiFID II wiederum ist geregelt, dass der Begriff der Finanz- instrumente auch solche umfasst, die mittels Distributed- Ledger-Technologie emittiert wurden“, erklärt Geuder, „im Anhang zur MiFID II werden auch Anteile an Investment- fonds ausdrücklich den Finanzinstrumenten zugeordnet. Der Anwendungsbereich der MiCAR ist daher auch dann nicht eröffnet, wenn Anteile an Investmentvermögen als elektronische Anteilscheine unter Nutzung der Blockchain- Technologie begeben werden, wie es in § 95 KAGB in Bezug auf Anteile an Sondervermögen ermöglicht wird.“ In § 95 KAGB heißt es: „Die Anteilscheine an Sonderver- mögen werden in Anteilscheinen verbrieft oder als elektro- nische Anteilscheine begeben.“ Auf den Inhaber lautende Fondsanteilscheine können in Deutschland also auch in elektronischer Form begeben werden. In Bezug auf die kon- krete Ausgestaltung wird auf das Gesetz über elektronische Wertpapiere verwiesen. Geuder merkt an: „Im Prinzip war die MiCA-Verordnung eine Lex Libra.Die EU-Gesetzgeber wollten vermeiden, dass private Unternehmen wie Facebook, die seinerzeit den Libra herausbringen wollten, die Geldpolitik der Zentralbanken stören könnten. Die Zentralbanken selbst sind dagegen sogar ausdrücklich vom Anwendungsbereich der MiCAR ausgenommen, wenn sie in ihrer Eigenschaft als Währungs- behörde handeln.“ NFT werden später reguliert Auch die viel diskutierten NFT sind von den MiCA-Regu- lierungen ausgenommen. Bei solchen NFT (Non-Fungible Token) handelt es sich um digitale Besitznachweise imma- terieller Güter, die einzigartig und nicht ersetzbar sind. Digi- tale Kunstwerke oder Eintrittskarten fallen beispielsweise darunter, oder auch Domain-Namen, die erste E-Mail bezie- hungsweise Computerspielobjekte. Es können aber auch digitale Besitznachweise von physischen Gegenständen sein, etwa Gemälden oder anderen Einzelstücken. Der Besitz solcher NFT kann durch die Blockchain-Technologie ein- deutig nachgewiesen und übertragen werden. Mehr noch: Herkunft und die komplette Besitzhistorie sind für immer in der Blockchain gespeichert. Die EU-Wertpapieraufsichtsbehörde ESMA wird noch Leitlinien zu den Einzelheiten der Anwendung der Ver- ordnung herausgeben. Sowohl Unternehmen als auch Mit- gliedsstaaten haben einen gewissen Spielraum, die Regulie- rung anzupassen und sie auszuarbeiten.Die MiCAR-Bestim- mungen zu Stablecoins werden im Juli 2024 wirksam, und die Bestimmungen für Emittenten und Anbieter anderer Krypto-Assets werden zusammen mit den Vorschriften für den Geldtransfer ab Januar 2025 gelten. Darauf freut sich Andemeskel bereits: „Das sorgt dann für eine deutliche Erweiterung an Möglichkeiten. Wenn Investoren in einem regulierten Umfeld auch in Security Token investieren kön- nen, lassen sich noch weitere Vermögenswerte digitalisieren: Das reicht von Investments in Windparks, Immobilien oder Private Equity, aber auch in exotische Werte wie Fußball- vereine oder Ähnliches. Über Kryptowerte wird hier die Handelbarkeit effizienter, sodass sich auch geringere Los- größen lohnen. Das verändert nicht nur das Wesen des Investments, sondern gleichzeitig auch den Abwicklungs- prozess. Investoren brauchen Volumen, Handelbarkeit und Sicherheit.“ Allerdings sind institutionelle Anleger noch weit davon ent- fernt, in solche Kryptowerte zu investieren; sie erscheinen den meisten zu exotisch. Selbst an fungible Token wagen 262 N o . 3/2023 | institutional-money.com STEUER & RECHT | MiCA-Krypto-Regulierung FOTO: © SPECTRUM MARKETS Die Hoffnung der EU-Gesetzgeber ist, den Markt durch die Regulierung von Kryptowerten zu för- dern und Wildwuchs zu verhindern. » Viele Institutionelle möchten nicht in den Handel mit Kryptowerten eintreten, solange die Handelsplätze nicht reguliert sind. « Dr. Alpay Soytürk, Head of Compliance bei Spectrum Markets
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