Institutional Money, Ausgabe 3/2026
3/2026 | institutional-money.com 269 Umsetzung in D im … Umsetzung in A im … Auswirkungen auf Großanleger / institutionelle Investoren Fundstellen im Institutional Money Magazin Unmittelbar anwendbar ab 2027; Anpassung beziehungsweise Tei- lersetzung des Geldwäschegeset- zes (GwG) und nationaler Aufsichts- strukturen Unmittelbar anwendbar; Anpassung des Finanzmarkt-Geldwäschege- setzes (FM-GwG) und weiterer Vor- schriften Verschärfte KYC-, Beneficial-Owner-, PEP- und Transaktions- prüfungen. Asset Manager, Banken, Versicherer und Investo- ren müssen Onboarding, Datenhaltung und externe Dienstleis- ter neu ausrichten. 1/2025, Seite 256ff. (Saubere Finanz- ströme) Umsetzung durch Änderung bezie- hungsweise Neufassung des Entgelt- transparenzgesetzes und arbeits- rechtlicher Vorschriften Umsetzung insbesondere durch Änderungen des Gleichbehandlungs- gesetzes (GlBG) und arbeitsrechtli- cher Vorschriften Institutionelle Anleger sind als Arbeitgeber betroffen und müs- sen Vergütungssysteme, Stellenbewertung und Berichterstat- tung prüfen. Zudem neue ESG- und Social-Due-Diligence-Krite- rien bei Beteiligungsunternehmen. 1/2026, Seite 258ff. (Durchsetzung der Entgeltgleichheit) Regulatorik-Guide STEUER & RECHT Worum es geht Umsetzung in D in … Auswirkungen auf Großanleger / institutionelle Investoren Technisch-organisatorische Ausstattung der Versicherer, insbe- sondere für das Management der IT-Ressourcen, das IT-Risiko management und das IT-Sicherheitsmanagement Seit 17.1.2025 nur noch für Institute rele- vant, die noch nicht DORA unterliegen; vollständige Aufhebung mit Ablauf des 31.12.2026 vorgesehen Versicherer müssen auf DORA-Prozesse, Informationsregister und Tests umstellen Technisch-organisatorische Ausstattung der KWGen, insbesonde- re für das Management der IT-Ressourcen, das IT-Risikomanage- ment und das IT-Sicherheitsmanagement Zum 17.1.2025 aufgehoben, da DORA die wesentlichen Anforderungen ersetzt KVGs und Fondsanbieter unterliegen stattdessen dem DORA-Rahmen Technisch-organisatorische Ausstattung der Banken, insbesonde- re für das Management der IT-Ressourcen, das IT-Risikomanage- ment und das IT-Sicherheitsmanagement Zum 17.1.2025 aufgehoben Relevant für Banken als Investoren, Verwahrstellen und Kontrahenten; weitgehend durch DORA abgelöst Technisch-organisatorische Ausstattung der Zahlungsdienst- leister, insbesondere für das Management der IT-Ressourcen, das IT-Risikomanagement und das IT-Sicherheitsmanagement Zum 17.1.2025 aufgehoben Zahlungsdienstleister und institutionelle Kunden müssen DORA-konforme Prozesse sicherstellen Konkretisierung von § 25a KWG: Governance, Risikostrategie, Kredit-, Markt-, Liquiditäts- und operationelle Risiken sowie Auslagerungen Weiterhin geltend; IT-spezifische Regelun- gen werden gegenüber DORA abgegrenzt Für Banken und Bankpartner institutioneller Investoren zentral; beeinflusst Kreditvergabe, Outsourcing, Risikosteuerung und Governance Regelt die Anlage des Sicherungsvermögens von Pensionskassen, Sterbekassen und kleinen Versicherungsunternehmen. Sie enthält einen Katalog zulässiger Anlageformen sowie Anforderungen an Mischung, Streuung, Kongruenz, Risikomanagement und die Öff- nungsklausel Unmittelbar geltende deutsche Rechts- verordnung auf Grundlage des Versiche- rungsaufsichtsgesetzes (VAG) Unmittelbar relevant für Pensionskassen sowie für kleine Versicherungs- unternehmen. Die AnlV begrenzt und strukturiert die strategische Asset- Allokation durch Anlagekatalog, Mischungs- und Streuungsquoten. Sie beeinflusst insbesondere Investitionen in Aktien, Beteiligungen, Private Equity, Private Debt, Immobilien, Infrastruktur und Investmentfonds. Ände- rung zum Februar 2025 schafft bedeutende Liberalisierung: Erhöhung der Risikokapitalanlagenquote von 35 auf 40 Prozent; Einführung einer geson- derten Infrastrukturquote von 5 Prozent. 2026: Erweiterung bestimmter zulässiger Fondsanlagen; Verlagerung der Öffnungsklausel unmittelbar in § 2 AnlV; Erweiterung der für Immobilien-Spezial-AIFs und geschlossene Immobilienfonds zulässigen Vermögensgegenstände in § 2 Absatz 1 Nummer 14 Buchstabe c AnlV. Erfasst werden nun zusätzliche KAGB-Ver- mögensgegenstände und bestimmte Liquiditätsanlagen Steuerliche Entlastungen und Investitionsanreize; u.a. Abschrei- bungen, Verlustverrechnung, Forschungsförderung und E-Rechnung Änderungen zahlreicher Steuergesetze, u.a. EStG, KStG, GewStG, UStG und AO Für institutionelle Anleger eher mittelbar: relevant über Unternehmens besteuerung und Investitionsbedingungen; für Immobilieninvestoren insbesondere durch die degressive AfA für neue Wohngebäude Stärkung der Basis der bAV in Deutschland, u.a. durch Einführung von Sozialpartnermodellen, Einführung der reinen Beitragszusage als Zusageart Vor allem Änderungen des BetrAVG, EStG, VAG und aufsichtsrechtlicher Vorschriften Sehr relevant für Pensionskassen, Pensionsfonds und Versicherer sowie deren Asset Manager. Reine Beitragszusage erlaubt Kapitalanlage ohne klassische Garantielogik und eröffnet grundsätzlich größere Rendite-Risiko-Spielräume Stärkung der Basis der bAV in Deutschland, u.a. durch Erleichte- rungen für die Ausbreitung bestehender Sozialpartnermodelle und Änderungen der AnlV, u.a. Einführung einer gesonderten Infrastrukturquote in die AnlV Änderungen insbesondere von BetrAVG, VAG, EStG und weiteren Sozialgesetzen Direkt relevant für EbAV: größere Verbreitung von SPM/rBZ; flexiblere Rahmenbedingungen für Pensionskassen können Kapitalanlage- und Renditespielräume erweitern Förderung erneuerbarer Energien, Finanzierung von zukunfts sichernden Investitionen, Förderung der Finanzierung von KMU Investmentsteuergesetz (InvStG) Für professionelle Anleger direkt relevant durch neue/erweiterte Kapital- marktinstrumente und digitalen Wertpapierzugang; institutionelle Anleger profitieren von breiterem investierbarem Universum und erleichtertem Kapitalmarktzugang von Unternehmen Ermöglichung der Emission tokenisierter Wertpapiere Originär, ergänzt durch eWpRV, später durch ZuFinG erweitert Ermöglicht digitale Schuldverschreibungen und inzwischen auch Aktien- formen; relevant für Emission, Verwahrung, Settlement und Tokenisierung Liquiditätsmanagement, Kreditvergabe durch AIF, Delegation, Reporting und Verwahrung Vor allem KAGB, daneben KWG, WpIG und WpHG Für professionelle Anleger hoch relevant über Fondsstruktur und Risiko- management; für Endanlager wichtig sind u.a. Liquiditätsinstrumente, Kreditfonds und Reporting Verpflichtet Unternehmen zu Risikoanalyse, Präventions- und Abhilfemaßnahmen sowie Dokumentation hinsichtlich Menschen- rechten und bestimmter Umweltbelange in Lieferketten Originär deutsches Gesetz; perspektivisch im Zusammenspiel mit der deutschen Umsetzung der CSDDD Für klassische institutionelle Investoren überwiegend indirekt: betrifft Portfoliounternehmen und Emittenten und damit ESG-Risiken, Due Diligence und Datenlage Transparenz bei Wertpapierfinanzierungsgeschäften. Es geht um Meldepflichten für Wertpapierleihe, Pensionsgeschäfte (Repos), Margin Lending. Außerdem um Transparenzpflichten für Re‑Use von Sicherheiten und Berichtspflichten an Transaktionsregister. Das Gesetz dient der nationalen Umsetzung von EU-Vorgaben im Bereich digitaler Finanzmarktdienstleistungen – Für professionelle Anleger und Finanzunternehmen relevant durch rechtssicheren deutschen MiCA-Rahmen, Beaufsichtigung von Krypto- dienstleistern und DORA-Umsetzung. Institutionelle Investoren erhal- ten einen stärker harmonisierten regulatorischen Rahmen für Krypto-Exposure und Dienstleisterrisiken ANKE DEMBOWSKI & DANIELA ENGLERT
RkJQdWJsaXNoZXIy ODI5NTI=