Institutional Money, Ausgabe 3/2026

Umsetzung in D im … Umsetzung in A im … Auswirkungen auf Großanleger / institutionelle Investoren Fundstellen im Institutional Money Magazin Unmittelbar anwendbar; nationale Durchführung insbesondere über Verbriefungsgesetz beziehungsweise Änderungen des KWG und des Auf- sichtsrechts Unmittelbar anwendbar; ergänzende Regelungen im österreichischen Finanzmarktaufsichtsrecht Professionelle Anleger müssen vor und während des Invest- ments umfassende Due Diligence betreiben. STS kann günsti- gere aufsichtsrechtliche Kapitalbehandlung ermöglichen, ist aber kein staatliches Gütesiegel für geringe Kreditrisiken 4/2024, Seite 188 ff. (Verhaltenes Interesse), 3/2025, Seite 246 ff. (Verbriefungsreform) Unmittelbar anwendbar; Durchfüh- rung insbesondere durch PRIIP- Durchführungsgesetz, WpHG, VAG und KAGB Unmittelbar anwendbar; Durchfüh- rung durch österreichisches Kapital­ markt-, Versicherungs- und FMA-Aufsichtsrecht Primär Retailregulierung. Institutionelle Produktanbieter müssen jedoch Produkte abgrenzen, Basisinformationsblät- ter erstellen und Vertriebswege steuern; Auswirkungen auf Anteilsklassen und Kostenberechnungen – ARUG II; Änderungen insbesondere des Aktiengesetzes, KAGB und VAG Umsetzung insbesondere durch Aktienrechts-Änderungsgesetz 2019 (AktRÄG 2019) sowie Änderungen von AktG und Finanzmarktgesetzen Versicherer, EbAV und Vermögensverwalter müssen Mit­ wirkungspolitik, Abstimmungen und Zusammenarbeit mit Asset Managern offenlegen. Stärkung von Stewardship und langfristigem Engagement – Unmittelbar anwendbar; nationale Aufsicht und Sanktionen insbeson­ dere über WpHG und KAGB Unmittelbar anwendbar; Durch­ führung durch FMA und nationale Kapitalmarktgesetze Erheblicher Daten- und Reportingaufwand für Fonds, Versiche- rer, Banken und Pensionsinvestoren. Höhere Transparenz über Leverage, Sicherheitenketten und Gegenparteirisiken – Unmittelbar geltende EU-Verordnung; ergänzende Zuständigkeiten und Sanktionen über KAGB und BaFin- Aufsicht Unmittelbar geltende EU-Verord- nung. Durchführung über InvFG, AIFMG und FMA-Aufsicht Nur relevant für Investoren in Geldmarktfonds. Höhere Liqui- ditäts- und Qualitätsanforderungen erhöhen die Stabilität der Fonds, können jedoch Renditen begrenzen und das Produktan- gebot verändern. Cash-Management und Liquiditätssteuerung werden transparenter und risikoärmer 4/2020, Seite 252 ff. (Dem Sturm standgehalten) Bis August 2026 noch keine Umset- zung. Erforderlich sind Anpassungen insbesondere des Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- und Abgabenver- fahrensrechts Bis August 2026 noch keine Umset- zung. Erforderlich sind Anpassungen insbesondere der Bundesabgaben- ordnung, des Einkommensteuer­ gesetzes und der Quellensteuer­ verfahren Für institutionelle Investoren mit grenzüberschreitenden Aktienportfolios besonders bedeutsam. Schnellere und stan- dardisierte Quellensteuerentlastung verbessert die Liqui- dität, reduziert Verwaltungskosten und mindert Doppelbe- steuerungsrisiken. Gleichzeitig steigen die Anforderungen an Depotbanken und Finanzintermediäre hinsichtlich Datenaus- tausch und Compliance – Umsetzung jeweils über die einzelnen Bestandteile; zentrale Begleitgesetze insbesondere FinmadiG und weitere Finanzmarktdigitalisierungsgesetze Umsetzung jeweils über die Einzel- rechtsakte und nationale Vollzugs- gesetze Schafft den Rechtsrahmen für Kryptowerte, tokenisierte Wert- papiere, operative Resilienz und digitale Finanzdienstleistun- gen. Eröffnet neue Anlage- und Infrastrukturmöglichkeiten, erhöht aber Technologie- und Compliance-Anforderungen – Unmittelbar anwendbar; nationale Durchführung über Finanzmarkt­ digitalisierungsgesetz und Krypto- märkteaufsichtsgesetz (KMAG) Unmittelbar anwendbar; nationale Durchführung insbesondere durch MiCA-Vollzugsgesetz und FMA- Zuständigkeit Verbesserte Rechtssicherheit für professionelle Kryptoanla- gen und Dienstleisterselektion. Weiterhin erhebliche Markt-, Verwahr-, Liquiditäts- und Technologierisiken 3/2023, Seite 260 ff. (Bye bye, Wild West) Unmittelbar anwendbar; flankiert durch nationale Aufsichts- und Zuständigkeitsregeln Unmittelbar anwendbar; flankiert durch FMA-Zuständigkeiten und Anpassungen des Kapitalmarkt- rechts Ermöglicht institutionellen Investoren erste regulierte Investments und die Abwicklung tokenisierter Wertpapie- re. Begrenzte Volumina, technische Risiken und rechtliche Übergangsfragen bleiben – Unmittelbar anwendbar; nationales Durchführungsgesetz regelt Behör- den, Sanktionen und Marktaufsicht Unmittelbar anwendbar; nationales Durchführungsgesetz beziehungs- weise Behördenzuweisung in Öster- reich Asset Manager, Banken, Versicherer und Investoren müssen KI-Systeme inventarisieren, klassifizieren und überwachen. Besonders relevant bei Kreditwürdigkeitsprüfung, Perso- nalentscheidungen, Kundenansprache, Risikomodellen und ausgelagerten KI-Diensten - Noch keine Umsetzung; künftige Ver- ordnung wäre unmittelbar anwend- bar, ergänzt um nationale Aufsicht Noch keine Umsetzung; nach Verabschiedung unmittelbare Anwendung mit nationaler Behördenzuständigkeit Könnte Versicherungs-, Depot-, Kredit- und Vorsorgedaten für Portfolioberatung und digitale Services öffnen. Zugleich hohe Anforderungen an Datenqualität, Einwilligung, Cybersicherheit und Schutz von Geschäftsgeheimnissen 2/2025, Seite 268 ff. (Schöne neue Datenwelt) Umsetzung insbesondere durch Zah- lungsdiensteumsetzungsgesetz und Neufassung des Zahlungsdiensteauf- sichtsgesetzes (ZAG) Umsetzung insbesondere durch Zahlungsdienstegesetz 2018 (ZaDiG 2018) Vor allem operativ relevant: sicherere Zahlungen, neue Schnittstellen, Drittanbieter- und Betrugsrisiken. Großanleger profitieren von Wettbewerb, müssen aber Zahlungsprozesse und Bankdienstleister stärker kontrollieren – Umsetzung über das deutsche KRITIS-Dachgesetz beziehungsweise ergänzende Resilienz- und Sicher- heitsvorschriften Umsetzung über das österreichi- sche Resilienz-kritischer-Einrichtun- gen-Gesetz (RKEG) beziehungsweise entsprechende Sicherheitsgesetze Direkt relevant für kritische Finanzunternehmen und indirekt für Infrastruktur-, Energie-, Verkehrs- und Versorgungsinvest- ments. Resilienzmaßnahmen beeinflussen Capex, Versicher- barkeit, Bewertung und Due Diligence - Umsetzung insbesondere durch Sanierungs- und Abwicklungsge- setz (SAG); später angepasst durch Abwicklungsmechanismusgesetz und BRRD-II-Umsetzungsgesetz Umsetzung insbesondere durch Bundesgesetz über die Sanierung und Abwicklung von Banken (BaSAG) Gläubiger und Anleiheninvestoren können über Bail-in Verluste tragen. Erfordert detaillierte Analyse von Haftungskaskade, MREL, Rang, Abwicklungsstrategie und No-Creditor-Worse- Off-Schutz. -– Bis 4.8.2026 im deutschen Umset- zungsprozess; Änderungen insbeson- dere des VAG und nationale Abwick- lungsbefugnisse erforderlich Bis 4.8.2026 im österreichischen Umsetzungsprozess; Änderungen insbesondere des VAG 2016 und nationaler Abwicklungszuständig­ keiten erforderlich Versicherer und Gruppen müssen Recovery-Pläne und Daten- strukturen aufbauen. Institutionelle Gläubiger und Versiche- rungsnehmer müssen mögliche Abwicklungsmaßnahmen, Forderungskürzungen und Übertragungen berücksichtigen 1/2024, Seite 248 ff. (Zu viel des Guten) Umsetzung insbesondere durch Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG) und Änderungen der InsO Umsetzung insbesondere durch Restrukturierungsordnung (ReO) und Gesamtreform des Exekutions- rechts (GREx) Fremdkapitalinvestoren können in Klassen überstimmt wer- den; zugleich bessere Chancen auf frühzeitige Sanierung und Werterhalt. Wichtig für Private Debt, Anleihen, Distressed Debt und Covenants. 1/2025, Seite 252ff. (Krisenfrüherken- nung) 3/2026 | institutional-money.com 267 Regulatorik-Guide STEUER & RECHT

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