Institutional Money, Ausgabe 4 | 2025
nelle oder private Anleger begründen würden“, argumen- tiert Grieger. Weil Cat Bonds unter Anlegerschutzaspekten unproblematisch sind, gebe es hier auch kein Problem zu lösen. „Es ist nicht logisch, dass man in einen OGAWzwar eine Rückversicherungsaktie kaufen darf, aber einen Cat %RQG QLFKWĺ ljQGHW *ULHJHU Durch den Ausschluss von Cat Bonds aus den Eligible Assets für OGAWs könnten Anleger zu glauben verleitet werden, dass sie keine gute Anlage darstellen, befürchtet er. „Dabei liefern sie zuverlässige und vor allenDingen von den Finanzmärkten völligunabhängigeRenditen. DerAusschluss YRQ&DW %RQGV ZÌUH QHEHQ GHP'LYHUVLljNDWLRQVWKHPD DXFK ein massives Reputationsthema für diese Assetklasse!“, so Grieger. Außerdem führt Grieger an, dass einCat-Bond-Ver- bot für OGAWs weitreichende Folgen für den Rückversi- cherungsmarkt hätte, weil etwa einDrittel von solchenVehi- keln gehalten wird. „Ein Ausschluss würde der Reduktion der Versicherungslücke dringend benötigte Deckungskapa- zitäten entziehen und Prämien verteuern – zu einem Zeit- SXQNW DQ GHP ĆȬHQWOLFKH 0LWWHO RKQHKLQ NQDSS VLQGĺ Keine Übergangsregelungen Für kritikwürdig hält Grieger außerdem, dass im $EVFKOXVVEHULFKW GHU (60$ XQNODU EOHLEW ZLH HLQ PĆJOL- cher Übergang zu regeln ist. „Es existiert weder ein Kon- zept für die Behandlung des Altbestands noch ein Prä- zedenzfall für den Entzug der OGAW-Eligibilität einer etablierten Anlageklasse.“ Dies sorge für Verunsicherung in der Branche. Ľ%HVWDQGVVFKXW]UHJHOQ VWDQG GLH (60$ ELVKHU VNHSWLVFK gegenüber. Sie möchte grundsätzliche eine scharfe Abgren- zung zwischen Wertpapierfonds und Fonds für Alternati- ves sehen und daher keine verpacktenAlternatives, die über eine geringe Beimischung hinausgehen, inWertpapierfonds sehen“, stellt Geuder klar. Für diese gibt es nach Ansicht der (60$ JHHLJQHWHUH 9HKLNHO Ľ'LH (60$ VLHKW EHL %HVWDQGV- chutzregelungen die Gefahr, dass sich das Produkt ,OGAW‘ in einenOGAWvor denReformen und einenOGAWnach den Reformen aufspalten könnte, die noch eine lange Zeit nebeneinander existieren und damit die Komplexität des Regulierungsrahmens erhöhen.“ ESMA will EU-Harmonisierung stärken Dass die einzelnen nationalen Aufsichtsbehörden unter- schiedlich großzügig in der Zulassung von bestimmten Assets in den bei ihnen domizilierten OGAWs sind, ist der (60$ HEHQIDOOV HLQ 'RUQ LP$XJH 'LHVH .ULWLN DQ GHU ,VW 6LWXDWLRQ OÌVVW GHU GHXWVFKH )RQGVYHUEDQG %9, DEHU QLFKW JHOWHQ Ľ'DVV HV ZLH GHU (60$ %HULFKW IHVWVWHOOW EHL GHU DXI- VLFKWOLFKHQ ,QWHUSUHWDWLRQ ]X 'LYHUJHQ]HQ LQ 'HWDLOV NRP- men kann, ist der Gesetzgebungmittels Richtlinie inhärent, das heißt, dies entspricht dem gesetzgeberisch gewollten 6SLHOUDXPĺ VR GHU %9, $EHU GDV VFKHLQW HLQ JHQHUHOOHU :XQVFK GHV HXURSÌLVFKHQ1RUPJHEHUV ]X VHLQ Ľ'LH (60$ sähe gern eine stärkere Harmonisierung der europäischen Fondsaufsicht und möchte so gleiche Wettbewerbsbedin- JXQJHQ IĆUGHUQ LQGHP VLH HLQ /HYHO 3OD\LQJ )LHOG VFKDȬWĺ stellt Geuder fest. Das brächte nicht nur einen höherenHar- PRQLVLHUXQJVJUDG LQQHUKDOE GHU (8 VRQGHUQ GHP 0DUNW DXFKZHQLJHU 9LHOIDOW %LV GDWR VLQG GLH 3URljWHXUH GHU XQWHU- schiedlichen Auslegung insbesondere die großen Fonds- +XEV /X[HPEXUJ XQG ,UODQG XQG GLHMHQLJHQ ,QYHVWRUHQ GLH die aktuell vorhandene Angebotsvielfalt nutzen. „Aus Sicht des deutschen Fondsstandorts kann eine stärkere Europäi- sierung des Fondsaufsichtsrechts auch positiv sein. Dies zeigt sich auch an den direkt anwendbaren Regulierungs- UDKPHQ LQ 9HURUGQXQJVIRUPZLH (/7,) XQG (X9(&$ GLH 0ĆJOLFKNHLWHQ ELHWHQ GLH GHU GHXWVFKH *HVHW]JHEHU VHOEVW QLFKW HUĆȬQHWĺ IĞKUW *HXGHU ZHLWHU DXV Es gibt also bei der europäischen Fondsregulierung noch einiges zu überdenken. Aktuell sieht es danach aus, dass die (8 .RPPLVVLRQ0LWWH VHOEVW QRFK HLQPDO GDV 7KHPD der Eligible Assets zur Konsultation stellt, um zu verstehen, ZHOFKH $XVZLUNXQJHQ GLH 8PVHW]XQJ GHV (60$9RU- schlags hätte. ANKE DEMBOWSKI OGAW-Fonds als Exportschlager OGAWs wachsen außerhalb Europas schneller als innerhalb. Der europäische Fondsverband EFAMA weist darauf hin, dass sich die europäische Fondsbranche auch auf Absatzmärkte außerhalb Europas stützt. Sie gibt folgende Research-Daten bekannt: • Das Gesamtnettovermögen der in der EU ansässigen OGAWs und AIFs hat bis Ende 2024 etwa 21,5 Billionen Euro erreicht. • Davon entfielen etwa 9,7 Billionen Euro auf inländische Fonds, die sich im Besitz von Anlegern aus demselben Land befinden, in dem die Fonds ihren Sitz haben. • Dank des EU-Passport-Systems war der grenzüberschreitende Markt für Fonds mit Sitz in der EU größer als der jeweilige heimische Markt und umfasste zwei unterschiedliche Segmente: • Grenzüberschreitende Fonds, die in einem anderen EU-Land gehalten werden (innerhalb der EU): Ende 2024 wurden Netto- fondsvermögen in Höhe von 6,1 Billionen Euro mit Sitz in EU-Län- dern von Anlegern mit Sitz in einem anderen EU-Land gehalten. • Grenzüberschreitende Fonds außerhalb der EU: Ende 2024 wurden Nettofondsvermögen in Höhe von 5,7 Billionen Euro mit Sitz in der EU (überwiegend OGAWs) von Anlegern außerhalb der EU gehalten. • Besonders beliebt sind OGAW-Fonds in der asiatisch-pazifischen Region (8,7% aller grenzüberschreitenden UCITS), wobei Hong- kong, Singapur und Taiwan die wichtigsten Märkte sind. Latein- amerika und der Nahe Osten sowie Afrika sind kleiner und machen jeweils 3,3 beziehungsweise 1,2 Prozent des grenzüber- schreitenden UCITS-Marktes aus. • In den letzten zehn Jahren ist das Nettovermögen grenzüber- schreitender Fonds deutlich schneller gewachsen als das inländi- scher Fonds. Während das Vermögen inländischer Fonds um 83 Prozent stieg, stieg das Vermögen grenzüberschreitender Fonds in einem anderen EU-Land um 145 Prozent, grenzüberschreitende Fonds außerhalb der EU wuchsen um 133 Prozent. „Interessanterweise hat das Wachstum der außerhalb der EU gehal- tenen grenzüberschreitenden Fondsvermögen in den letzten zwei Jahren das Wachstum der grenzüberschreitenden Fonds innerhalb der EU übertroffen, was ihre wachsende globale Bedeutung unter- streicht“, schreibt die EFAMA in einem Pressebericht. Quelle: EFAMA auf Basis von Broadridge-Daten 268 N o . 4/2025 | institutional-money.com STEUER & RECHT | Regulierung
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