Institutional Money, Ausgabe 4 | 2025
Network) festgelegt hat, ist aber nicht mit ihnen identisch. Bedeutende Unterschiede gibt es insbesondere im Zusam- menhang mit der sogenannten Additionalität. Dies bedeu- WHW GDVV HLQ ,QYHVWPHQW 1DFKKDOWLJNHLWVHȬHNWH EHZLUNW GLH andernfalls ausgebliebenwären. Sie ist ein zentrales Element von Impact-Strategien, in der SFDRwird sie hingegen nicht gefordert. Ein Beispiel ist ein Fonds, der gezielt in börsen- notierte Windparkbetreiber investiert. Damit verfolgt er zwar ein Nachhaltigkeitsziel, jedoch wären die Windparks auch ohne den Fonds gebaut worden. Dagegen bieten viele soziale oder ökologische Projekte Additionalität, die ohne das Investment nicht durchgeführt worden wären. Ein weiterer wichtiger Punkt ist die sogenannte Intentio- nalität, wonach ein Investment mit der expliziten Absicht getätigt wird, eine positive soziale oder ökologische Wir- kung zu erzielen. Zwar fordert auch Artikel 9 SFDR eine entsprechende Zielsetzung, aber Intentionalität im Sinne der Impact-Philosophie geht darüber hinaus. Während ein Artikel-9-Fonds allein durch die Auswahl ESG-konformer Assets ein ESG-Ziel im Sinne der SFDR verfolgen kann, müssen Impact-Investoren einen Kausalzusammenhang zwischen ihren Investments und der beabsichtigten Wir- kung nachweisen und die Wirkung aktiv steuern. Dafür nutzen sie Systeme von Performanceindikatoren (KPIs), GLH KÌXljJ LQGLYLGXHOO XQG SURMHNWVSH]LljVFK VLQG XQG QLFKW im standardisierten Rahmen der SFDR abgebildet werden. 'DV )HKOHQ HLQGHXWLJHU 'HljQLWLRQHQ IĞU ,PSDFW ,QYHV- ting in der SFDR erschwere es Investoren, das tatsächliche Impact-Potenzial eines Produkts einzuschätzen, erklärt Dr. Bernhard Graeber, Geschäftsführer Alternative Assets bei EB-SIM, dem Asset Manager der Evangelischen Bank. Von der Überarbeitung der SFDR erwartet er „eine klarere 'HljQLWLRQ XQG VWUHQJHUH .ULWHULHQ IĞU ,PSDFW ,QYHVWPHQWV inklusive eines robusten Rahmenwerks zur Messung und Berichterstattung des tatsächlichen sozialen und ökologi- schen Nutzens“. Während die aktuelle Fassung der SFDR dazu führt, dass 3URGXNWH HLQH $UWLNHO .ODVVLlj]LHUXQJ EHNRPPHQ NĆQQHQ die keine Impact-Produkte sind, kann es andererseits auch VHLQ GDVV ,PSDFW 3URGXNWH NHLQH $UWLNHO .ODVVLlj]LHUXQJ erhalten. Ein Beispiel dafür sind sogenannte Transition- Fonds. Sie investieren gezielt in nicht nachhaltige Unterneh- men, die aber einen glaubwürdigen Plan für denÜbergang zu Nachhaltigkeit verfolgen, etwa im Fall der Umstellung der Energieerzeugung von fossilen auf nachhaltige Energie- träger. Solche Fonds können Impact-Fonds sein, können MHGRFK NHLQH $UWLNHO .ODVVLlj]LHUXQJ EHNRPPHQ ZHLO GLH SFDR verlangt, dass alle Investments bereits zu Beginn des Engagements nachhaltig sind. Eine weitere Problematik ist das in der SFDR unter Arti- kel 9 verankerte sogenannte DNSH-Prinzip (Do No Signi- ljFDQW +DUP (V YHUODQJW GDVV ,QYHVWPHQWV PLW (6* =LHO NHLQHQ VLJQLljNDQWHQ ĆNRORJLVFKHQ RGHU VR]LDOHQ 6FKDGHQ DQ anderer Stelle verursachen. Zwar ist dies implizit auch Teil der Impact-Philosophie, die eine ganzheitliche Wirkungs- betrachtung fordert, wird jedoch in den GIIN-Grundprin- zipien nicht explizit genannt. Der Umsetzungsstandard OPIM (Operating Principles for Impact Management), der vom GIIN verwaltet wird, verlangt zwar explizit, negative 1HEHQHȬHNWH ]X LGHQWLlj]LHUHQ XQG ]X PLQLPLHUHQ 'DV entspricht in etwa DNSH, erfüllt aber nicht seine forma- len Anforderungen. Diese bestehen unter anderem in der Anwendung sogenannter PAIs (Principal Adverse Indica- tors) für die Beurteilung negativer ökologischer oder sozia- ler Auswirkungen. Manche Impact-Fonds können das nicht oder nur mit unverhältnismäßigemAufwand leisten, zum Beispiel weil sie andere Indikatorensystematiken benutzen oder weil sie in Entwicklungsländern aktiv sind, wo die ent- sprechenden Daten nicht verfügbar sind. Marktteilnehmer fordern eigene Impact-Kategorie Um die Nachteile für Impact Investing in der SFDR zu beseitigen, fordert der BAI gemeinsam mit anderen Orga- nisationen, dass die Investmentphilosophie imRahmen der europäischenNachhaltigkeitsregulierung als eigene Katego- rie von Finanzprodukten anerkannt wird, und nennt die Überarbeitung der SFDR als Chance dafür. Vorgeschla- gen wird eine Festlegung vonMindestkriterien für Impact Investingmit den Schlüsselprinzipien Intentionalität, Mess- barkeit, Wirkungssteuerung und Reporting. Dabei soll das DNSH-Prinzip einbezogen werden. 'LH 5HJHOQ VROOHQ SULQ]LSLHQEDVLHUW XQG ijH[LEHO VHLQ XP Raum für unterschiedliche Strategien undAnlageklassen zu lassen. „Wir wünschen uns eine Regulierung, die ‚enabling‘ ZLUNW GLH DOVR .ODUKHLW VFKDȬW XQG GLH %UDQFKH IĆUGHUW ohne die etablierten Marktpraktiken kaputt zu machen“, » Wir erwarten eine klarere Definition und strengere Kriterien für Impact Investments. « Dr. Bernhard Graeber, EB-SIM 258 N o . 4/2025 | institutional-money.com STEUER & RECHT | Impact Investing FOTO: © EVANGELISCHE BANK Kriterien für Impact Investments laut GIIN • Intentionalität: ausdrückliche Absicht, messbaren sozialen oder ökologischen Nutzen zu stiften • Evidenzbasierte Anlagestrategie: Verwendung von objektiven Erkenntnissen und Daten bei der Investitionsgestaltung • Impact Management: Feedbackschleifen und Kommunikation von Performance- ergebnissen • Beitrag zum Wachstum der Branche: Teilen von Erkenntnissen, damit Branchenver- treter von den Erfahrungen lernen können Quelle: GIIN, Core Characteristics of Impact Investing
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