Institutional Money, Ausgabe 3 | 2025
linie AIFMD II weitgehend eins zu eins um, ohne Goldpla- ting.“ Der deutsche Fondsverband BVI begrüßt das. „Dies wird maßgeblich dazu beitragen, EU-weit einheitliche Stan- dards in den Bereichen Hebeleffekte, Verfügbarkeit von Liquiditätsmanagementinstrumenten, Berichterstattung und Anlegerschutz zu fördern“, sagt ein Sprecher des BVI. Kreditfonds Hervorzuheben sind die Regelungen, die die Kreditvergabe durch alternative Investmentfonds betreffen. Keunecke ist der Meinung, dass man hier in erster Linie einheitliche Mindeststandards gefunden hat. „Im Grunde steht in der AIFMD II das, was ein Asset Manager, der einen Darlehens- fonds auflegt, schon nach der AIFMD umsetzen müsste. Er sollte alle Risiken, die er verwaltet, angemessen managen. Aber die verschiedenen Mitgliedsstaaten haben das bei Kreditfonds unterschiedlich gehandhabt.Die AIFMD II ent- hält jetzt eine vereinheitlichende Klarstellung, wie die Anforderungen an das Risikomanagementsystem bei Kredit- fonds auszusehen haben.“ Der Bundesverband Alternative Investments (BAI), die Interessenvertretung der Alternative-Investments-Branche in Deutschland, begrüßt die neuen Regelungen. „Die europa- weite Harmonisierung der Regelungen für Kreditfonds, die für die Finanzierung von mittelständischen Unternehmen und Infrastrukturprojekten sowie der Transformation ele- mentar wichtig sind, ist eine echte Chance – nicht nur für die deutsche Fondsbranche, sondern auch für die deutsche Volkswirtschaft“, sagt BAI-Geschäftsführer Frank Dornseifer. Er verweist darauf, dass es bisher keine in Deutschland auf- gelegten Kreditfonds gibt: „Das ist ein echtes Defizit. Daher ist dieses Gesetz so wichtig, damit Deutschland zu anderen Jurisdiktionen aufschließen kann“, so Dornseifer. Auch der deutsche Fondsverband BVI ist zufrieden mit dem Gesetzentwurf: „Es ist gut, dass auch deutsche AIF unter strengen Auflagen im Risiko- und Liquiditätsmanage- ment selbst Kredite vergeben dürfen. Das ist ein wichtiger Schritt, um insbesondere kleinen und mittleren Unterneh- men alternative Finanzierungsquellen zu bieten, und schafft einheitliche Wettbewerbsbedingungen für alle AIF-Manager in der EU“, sagt Peggy Steffen, Leiterin Risikomanagement beim BVI. Steuerliche Nachteile werden behoben Einen Kritikpunkt hat Keunecke allerdings: „Debt-Fonds können Sie bereits heute in Deutschland auflegen, die meisten entstehen jedoch in anderen Jurisdiktionen, da in Deutschland die Besteuerung von Kreditfonds nachteilig ist. Solange das Steuerregime nicht entsprechend angepasst wird, werden Sie den deutschen Fondsmarkt in dieser Hin- sicht nicht stärken können.“ Dem stimmt André Jäger zu: „Wenn ein in Deutschland aufgelegter Fonds keine Kredite vergeben kann, ohne ne- gative steuerliche Konsequenzen zu haben, wird es schwie- rig mit der Fondsauflage in Deutschland. Universal Invest- ment denkt grundsätzlich europäisch, ist also domizil- agnostisch, und wenn wir sehen, dass Kreditfonds aus Lu- xemburg heraus besser funktionieren, dann legen wir sie dort auf.“ Jäger ist Geschäftsführer und Risikochef von Uni- versal Investment sowie seit vielen Jahren Vorsitzender im Risikoausschuss des BVI und merkt an, dass deutsche insti- tutionelle Investoren durchaus einen deutschen Fonds prä- ferieren. „Die Motivation ist also da, aber es wird dauern“, meint Jäger und verweist auf den Referentenentwurf für das Standortfördergesetz (StoFöG), der am 29. August 2025 veröffentlicht wurde und mit Blick auf Kreditfonds bishe- rige steuerliche Nachteile gegenüber anderen Standorten neutralisieren könnte. Der Entwurf ist am 11. September 2025 im Kabinett. Dann entscheidet sich, ob das Gesetz kommt. Besagtes Standortfördergesetz knüpft an das Zukunfts- finanzierungsgesetz II der letzten Legislatur an, das ebenfalls nicht mehr verabschiedet werden konnte. Dazu erklärt Dornseifer: „Das Standortfördergesetz enthält eine Reihe von steuerrechtlichen Änderungen beziehungsweise Klarstellun- gen für Fonds. Bislang waren gewerbliche Einkünfte bei Änderungen durch das Fondsrisikobegrenzungsgesetz Änderungen bei Debt-Fonds im KAGB In Deutschland dürfen Fonds künftig noch flexibler als bisher Darlehen vergeben, sofern dies von der Erlaubnis der Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG) umfasst ist. Dafür sollte für die Fonds ein entsprechendes Risiko- und Liquiditätsmanagement implementiert sein. Quelle: KPMG Law PUBLIKUMS-AIF SPEZIAL-AIF Sonstiges (offenes) Investmentvermögen Geschlossener Publikums-AIF Allgemeiner (offener) Spezial-AIF Geschlossener Spezial-AIF • Originäre Darlehensvergabe möglich* • Anlagegrenzen zu beachten* • Originäre Darlehensvergabe unbeschränkt möglich* • Originäre Darlehensvergabe unbeschränkt möglich* 252 N o . 3/2025 | institutional-money.com STEUER & RECHT | Fondsrisikobegrenzungsgesetz FOTO: © BVI » Der EU-weit einheitliche Katalog mit zusätzlichen Instrumenten zur Liquiditäts- steuerung erhöht die Krisenfestigkeit. « Peggy Steffen, Leiterin Risikomanagement beim deutschen Fondsverband BVI
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