Institutional Money, Ausgabe 3 | 2025

M it großen regulatorischen Regelwerken ist es wie mit Autos: Sie sollten regelmäßig zum TÜV. Wenn eine EU-Richtlinie auf den Prüf- stand kommt, wird untersucht, ob es Schwachstellen gibt und ob sie noch zumMarktumfeld passt. Am Ende werden die Regularien auf den neuesten Stand gebracht und gege- benenfalls nachgeschärft. Von den großen Einheiten am Finanzmarkt, deren Regu- lierung ein Update bekommen hat, waren in der letzten Runde als Erstes die Banken dran: 2024 wurde Basel III verabschiedet. Es folgte Anfang 2025 die Verabschiedung der überarbeiteten Versicherungsregulierung mit dem Solvency II Review, und aktuell erfährt die Regulierung der Invest- mentfonds mit der 2024 verabschiedeten Änderungsricht- linie AIFMD II ein Update. KPMG-Auftrag Um zunächst einen Überblick über die tatsächlichen Aus- wirkungen der AIFMD, der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds, zu bekommen, hatte die EU-Kommission KPMG Deutschland zunächst damit beauftragt, zu schauen, was sich bei der Fondsregulierung bewährt hat und wo es Verbesserungsmöglichkeiten gibt. „Wir haben dazu in ausgewählten Mitgliedsstaaten Befra- gungen durchgeführt und sind themenspezifisch durch die AIFMD gegangen. Die Studie kam zu dem Ergebnis, dass die AIFMD insgesamt sehr gelungen ist, dass es aber einige Punkte gibt, die verbesserungswürdig sind“, erklärt Dr.Ulrich Keunecke. Als Partner bei KPMG Law und Leiter des Sek- tors Legal Financial Services Asset Management hat er die Studie verantwortlich geleitet. Die danach verabschiedete Änderungsrichtlinie AIFMD II wurde am 26.März 2024 als Richtlinie (EU) 2024/927 im EU-Amtsblatt veröffentlicht und ist am 15. April 2024 in Kraft getreten. Das Europäische Parlament und der Rat haben dabei weit ausgeholt und nicht nur die AIFMD, die für die Verwalter alternativer Investmentfonds gilt, sondern auch die UCITS-Richtlinie 2009/65/EG in einigen Punkten überarbeitet. „Die AIFMD-II-Richtlinie zielt darauf ab, euro- paweit gleiche Regelungen zur Berichterstattung über Aus- lagerungen, zur Verwendung von Liquiditätsmanagement- instrumenten und zur Kreditvergabe durch alternative Investmentfonds zu schaffen“, fasst Keunecke zusammen, worum es in der AIFMD-II-Richtlinie im Wesentlichen geht. Die einzelnen Mitgliedsstaaten haben nun die Aufga- be, die Richtlinie bis zum 16. April 2026 in nationales Recht umzusetzen. Deutscher Referentenentwurf ohne Goldplating Das Bundesfinanzministerium hat sich an die Arbeit ge- macht und am 9. Juli 2025 einen Referentenentwurf für das Fondsrisikobegrenzungsgesetz erlassen, der am 8. August ver- öffentlicht wurde. Der vollständige Name lautet „Gesetz zur Begrenzung der Risiken durch Investmentfonds und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/927“. Keunecke erklärt, dass der neue Referentenentwurf im Wesentlichen den Inhalt eines Gesetzentwurfs umfasst, der schon durch die letzte Regierung auf den Weg gebracht wurde, damals unter dem Namen „Fondsmarkt-Stärkungsgesetz“ (FoMaStG). Er weist mit einem Schmunzeln auf die unterschiedliche semantische Richtung hin. „Zwei inhaltlich in weiten Teilen deckungsgleiche Gesetzentwürfe wurden einmal unter dem Aspekt der Marktstärkung (Fondsmarktstärkungsgesetz-E) und einmal mit Blick auf die Risikobegrenzung (Fondsrisi- kobegrenzungsgesetz-E) ausgerollt“, stellt Keunecke fest und ergänzt: „Der Referentenentwurf setzt die Änderungsricht- Anfang August hat das BMF den Referentenentwurf für das Fondsrisiko- begrenzungsgesetz (FRBG-E) veröffentlicht. Damit setzt die Bundesregierung die Novellierung der OGAW- und der AIFM-Richtlinie in deutsches Recht um. Fondsrisiken im Griff 250 N o . 3/2025 | institutional-money.com STEUER & RECHT | Fondsrisikobegrenzungsgesetz FOTO: © KPMG LAW » Der Referentenentwurf zum Fondsrisiko- begrenzungsgesetz setzt die AIFMD II weit- gehend eins zu eins um, ohne Goldplating. « Ulrich Keunecke, Partner bei KPMG Law, Frankfurt und Leiter des Sector Legal Financial Services Asset Management

RkJQdWJsaXNoZXIy ODI5NTI=