Institutional Money, Ausgabe 2 | 2025
Dabei sind auch gemeinsame Austauschplattformen mög- lich: „Der Austausch der Daten kann dabei über (…) soge- nannte Financial Data Sharing Schemes erfolgen, die von Dateninhaber und -nutzer gemeinsam mit Beteiligung von Verbraucherschutz-Organisationen ausgestaltet sind“, schreibt KPMG Financial Services Hub. Auch ein direkter Datenaus- tausch – genannt Peer-to-Peer – ist möglich. „Verp ichtete unter der FiDA müssen sich einem Datenaustauschsystem anschließen“, stellt KPMG fest. Viel Zeit, um einen geeigneten Standard zu nden, bleibt den Beteiligten nicht. Die Developmentphase mit der Ver- ständigung auf grundlegende Regelungen des Systems soll bereits Ende 2025 beendet sein, erklärt das Management- und Technologieberatungsunternehmen BearingPoint. Nach der Implementierungsphase und dem Testen der Schnittstellen soll das neue System für den Datenzugang Ende Juni 2027 funktionieren. „Am 1.März 2028 tritt FiDA in Kraft“, nennt BearingPoint die Deadline (siehe Chart „FiDA-Zeitstrahl“) . Immerhin braucht die Bereitstellung nicht ganz kostenlos zu erfolgen, denn die Dateninhaber können für die Zurver- fügungstellung der Daten von den Datennutzern eine „an- gemessene Vergütung“ verlangen. Das scheint angebracht, denn immerhin gehören diese zu den Pro teuren der Verordnung. „Als Dritte ohne eigene Kundendaten wären sie nach einer aufsichtlichen Genehmi- gung berechtigt, im Auftrag von Kunden systematisch auf Daten zuzugreifen, um für sie (im VO-Vorschlag) nicht nä- her bezeichnete innovative Finanzinformationsdienstleistun- gen anzubieten“, schreibt die Arbeitsgemeinschaft für be- triebliche Altersversorgung e.V. (aba) in einem Kommentar zu FiDA. Wer die Daten bereitstellen muss Als Dateninhaber gelten Banken, Kapitalanlagegesellschaf- ten, Versicherungen, Zahlungsdienstleister, E-Geld-Institute, Wertpapier rmen, Kryptowährungsdienstleister, Crowdinves- ting-Plattformen und so weiter. Sie alle haben Daten zu Spar- und Tagesgeldkonten, Depots, Hypothekendarlehen, Privatkrediten, Bausparverträgen, Kfz- und sonstigen Versi- cherungen, Kryptowerten, privaten und betrieblichen Alters- vorsorgeverträgen etc. – und um diese geht es. Eventuell kommen auch EbAV als Dateninhaber infrage, aber die sehen die Einbindung nicht als sinnvoll an. Beate Petry, Vorsitzende der aba, begründet dies: „Da EbAV nicht im freien Markt tätig sind, also nicht für alle Kunden o en sind, ist es aus meiner Perspektive falsch, sie unter die FiDA- Verordnung zu packen. Wobei sollte denn ein Finanzin- formationsdienstleister als Datennutzer mit den so erhalte- nen Daten den Versorgungsberechtigten unterstützen? In der betrieblichen Altersversorgung gibt es keine Kunden, die einen Anbieter auswählen und von ihm ein Produkt kaufen. Versorgungsberechtigter der BASF Pensionskasse wird man, indem man bei BASF einen Arbeitsvertrag unterschreibt. Eine Empfehlung eines Finanzinformationsdienstleisters an einen Kunden führt hier bestenfalls nur zu etwas Verwir- rung. Und zu unnötigen Kosten bei den EbAV.“ Schon jetzt müssten EbAV standardisierte Schnittstellen zur Verfügung stellen, um die von ihnen gehaltenen Vorsor- gedaten an die Digitale Rentenübersicht in Berlin zu liefern, mit deren Hilfe sich Bürger einen Überblick über ihre Ren- tenanwartschaften verscha en können. Allerdings handelt es sich hier höchstwahrscheinlich um andere Daten. Petry: „Es besteht die Gefahr, dass sich die angeforderten Daten und die Schnittstelle sowie auch die Technik unterscheiden.“ Aufwand ohne Nutzen In der Digitalen Rentenübersicht sieht Petry aber sehr wohl einen Nutzen: „Für Bürger ist es wichtig, einen Überblick zu haben, wie ihre Versorgung in der Rentenphase aussehen könnte. So haben alle Menschen die Möglichkeit, frühzeitig zu reagieren, wenn sie noch etwas für ihre Altersvorsorge tun möchten.Wenn sie dafür Beratung benötigen, könnten sie sich die Informationen der Digitalen Rentenübersicht FiDA-Zeitstrahl Bis 2026/27 müssen Finanzinstitute FiDA-konforme Schnittstellen bereitstellen. Finanzinstitute werden durch FiDA verpflichtet, einen Großteil der von ihnen gehaltenen Finanzdaten offenzulegen. Verpflichtet werden unter anderem Banken, Kapitalanlagegesellschaften, Versicherungen, Zahlungsdienstleister, Kryptowährungsdienstleister und so weiter. Quelle: BearingPoint TBD Q4/2024– Q1/2025 VERORDNUNGSENTWURF • EU-Legislativvorschlag • EU-Gesetzgebungsprozess noch ausstehend 14 Monate bis 28. 02. 2027 1. 3. 2028 IMPLEMENTIERUNGSPHASE Umsetzung der gemeinsamen Standards und Schnittstellen FIDA TRITT IN KRAFT 12 Monate bis 31. 12. 2025 DEVELOPMENTPHASE Verständigung auf grundlegende Regelungen des Systems 4 Monate bis 30. 6. 2027 OPERATIONALISIERUNG Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Systems für den Zugang zu Finanzdaten 270 N o . 2/2025 | institutional-money.com STEUER & RECHT | FiDA-VO Der Austausch fin- det über standardi- sierte Schnittstellen, sogenannte Applica- tion Programming Interfaces (APIs), statt.
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