Institutional Money, Ausgabe 2 | 2025

verantwortlich ist – und nicht ein Berater und schon gar nicht die Investoren. „Die Erbringung der Portfoliover- waltung durch die Kapitalverwaltungsgesellschaft ist auch Grundlage für die Erteilung der Erlaubnis an die KVG“, schreibt die BaFin imMerkblattentwurf. Schwierig macht es die Tatsache, dass der Begri Port- folioverwaltung im KAGB nicht de niert ist, sodass die BaFin diesen Begri nun selbst de niert. Im Merkblatt- entwurf schreibt sie: „Die BaFin versteht unter Portfolio- verwaltung im Sinne des KAGB insbesondere die Anschaf- fung und Veräußerung von Vermögensgegenständen für Rechnung des Anlegerkollektivs und damit des Investment- vermögens.“Hierfür soll nun ein exakter Rahmen abgesteckt werden. „Damit ist eine zu bedeutsame Ein ussnahme der Anleger auf die Investitions- und Desinvestitionsentschei- dungen der Kapitalverwaltungsgesellschaft für Rechnung von Investmentvermögen nicht vereinbar“, schreibt die BaFin. Aber was genau ist eine „bedeutsame Ein uss- nahme“? Wenn es im institutionellen Bereich zu einer Ein uss- nahme kommt, dann tendenziell eher bei Sachwert- als bei Wertpapierportfolios. „Bei Aktien muss schnell gehandelt werden. Außerdem fehlt es hier vielen Investoren an der tiefen Sachkenntnis, weshalb sie ja einen Asset Manager einsetzen“, meint Böhme. Hinweise wie „Wir sollten unser Siemens-Exposure erhöhen“ seien entsprechend selten. „Bei Immobilien ist das etwas anderes.Hier dauern die Entschei- dungsprozesse länger und können inklusive der üblichen rechtlichen, steuerlichen und technischen Ankaufsprüfung (Due Diligence) mehrere Monate zwischen erstem Kauf- interesse und dem Abschluss der Transaktion betragen. Zu- dem handelt es sich in der Regel um große Einzelinvest- ments, die häu g Immobilien im Wert von zehn bis 100 Millionen Euro oder mehr betre en.“Hier könne es durch- aus sein, dass Vertreter von Pensionskassen oder Versicherun- gen eine starke Meinung haben und diese gezielt einbringen wollen. „Viele Investoren haben im Immobilienbereich schon mal eine Krise durchgemacht und haben Erfahrun- gen und weitreichende Kenntnisse. Trotz des regelmäßig bestehenden Vertrauensverhältnisses zwischen der KVG und ihren Anlegern möchten Letztere bei Investitionen dieser Größenordnung gern in den Entscheidungs ndungsprozess einbezogen werden, soweit dies rechtlich möglich ist.“ Enge Grenzen für Zustimmungsvorbehalt „Eine große Immobilie, die in einen Spezialfonds gekauft wird, sollte den Investoren natürlich gefallen. Daher wün- schen sich einige Investoren einen Zustimmungsvorbehalt. Bei o enen Fonds ist das nicht möglich, bei geschlossenen theoretisch schon“, meint Böhme. Hier sieht der Merkblatt- Das BaFin-Merkblatt enthält Vorgaben zu der Frage, ob und bis zu welcher Grenze Einflussnahmen der Investoren auf die Anlageentscheidungen eines Investment- vermögens nach dem KAGB zulässig sind. Dabei greift das Merkblatt die bereits bestehende Verwaltungspraxis der BaFin auf. N o . 2/2025 | institutional-money.com 257 Immobilienfonds | STEUER & RECHT FOTO: © CHRIXXI | STOCK.ADOBE.COM Hier geht es um das Merkblatt zur Ein- flussnahme bei In- vestmentvermögen: im-online.com/ IMM225

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