Institutional Money, Ausgabe 2 | 2025

I nsbesondere im Bereich der Immobilien-Spezial-AIFs gibt es regelmäßig einen gewissen Austausch zwischen den Kapitalverwaltungsgesellschaften (KVG) und den nvestoren hinsichtlich der bisherigen und weiteren wirt- schaftlichen Entwicklung der Fonds. Die Aufsicht sieht eine solche Ein ussnahme nicht gern beziehungsweise möchte sie in engen Grenzen halten. Daher hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) am 14.März 2025 den Entwurf eines Merkblatts zur Ein ussnahme von Anle- gern auf Investments und Desinvestments von Investment- vermögen verö entlicht und zur Konsultation gestellt. Die Konsultationsperiode war relativ kurz und lief von 14. bis 31. März 2025. „Das Merkblatt über die Ein ussnahme von Anlegern bei Investmentvermögen wird voraussichtlich im Verlauf des zweiten Quartals verö entlicht“, erklärt ein Sprecher der BaFin. Enthalten wird es Erläuterungen, ob und in wel- chem Umfang die Anlegerinnen und Anleger eines Invest- mentvermögens die Anlageentscheidungen der KVG für Rechnung des Investmentvermögens beein ussen dürfen. Schreckgespenst „Millionärsfonds“ „Die in demMerkblatt konkretisierte Verwaltungspraxis der BaFin hat erhebliche praktische Relevanz, denn damit soll der Grundsatz der Fremdverwaltung abgesteckt werden“, sagt Dr. Andreas Böhme, Partner und Rechtsanwalt bei der Frankfurter Kanzlei King & Spalding LLP. Das Merkblatt bezieht sich auf Investmentvermögen allgemein, unabhän- gig von der Assetklasse. „Wenn man allerdings den Entwurf für das Merkblatt liest, merkt man, dass er o enbar von einem Referat der BaFin geschrieben wurde, das sich mit Wertpapieren befasst“, meint Böhme. Dazu verweist er auf Sätze wie „Nicht zulässig sind (…) Vetorechte oder Zu- stimmungsvorbehalte von Anlegern in Bezug auf Einzel- titel.“Diese Terminologie ist im Bereich der Sachwertefonds unüblich. Die Anlehnung an den Wertpapierbereich ist insofern nicht erstaunlich, als das Thema womöglich aus diesem Bereich kommt. Im Markt ist zu hören, dass der Anlass für das Merkblatt ein konkreter Fall sein könnte, bei dem eine vermögende Privatperson die Fondsstruktur gezielt dazu genutzt hat, sich steuerliche oder sonstige Vorteile zu ver- scha en. Nun will die BaFin dafür konkrete Grenzen setzen, was allerdings kein leichtes Unterfangen ist. Schon seit mehreren Jahrzehnten spukt das Schreckgespenst der „Millionärsfonds“ umher. Dies sind Fondskonstruktionen, bei denen Privatpersonen die investmentsteuerlichen Privi- legien eines Fondsvehikels in Anspruch nehmen wollen. Der Aufsicht ist es nie richtig gelungen, Millionärsfonds zu unterbinden, außer dass generell die Steuervorteile für Fonds nicht mehr so attraktiv sind wie in der Vergangenheit. Das verringert die Versuchung, einen Millionärsfonds aufzulegen – insbesondere wenn man auch die Strukturierungskosten und den Aufwand für das Fondsvehikel selbst mit ins Kalkül zieht. Grundsatz der Fremdverwaltung Aber auch im institutionellen Bereich möchte die Aufsicht die Ein ussnahme durch Investoren unterbinden. ImMerk- blattentwurf heißt es: „Anknüpfungspunkt für dieses Merk- blatt ist § 17 KAGB. Demnach ist die Kapitalverwaltungs- gesellschaft ein Unternehmen, dessen Geschäftsbetrieb darauf gerichtet ist, Investmentvermögen zu verwalten.“ Damit gehört die Verwaltung des Investmentvermögens zu den Kernaufgaben einer KVG, und es ist auch die KVG allein, die für die Einhaltung der Anforderungen des KAGB Eine Einflussnahme, die den operativen Manager durch einen Investor nachhaltig dazu bringt, eine bestimmte Anlageentscheidung zu treffen, soll es nicht geben. Zu den Grenzen einer solchen Einflussnahme entwickelt die BaFin derzeit ein Merkblatt. Die Rollen sind aufgeteilt 256 N o . 2/2025 | institutional-money.com STEUER & RECHT | Immobilienfonds FOTO: © KING & SPALDING Im Merkblatt geht es darum, den Begriff „bedeutsa- me Einflussnahme“ klar zu umreißen. » Die Dokumentationspflicht sollte im Merkblatt noch deutlich eingeschränkt werden. « Dr. Andreas Böhme, Partner und Rechtsanwalt bei der Kanzlei King & Spalding, Frankfurt

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