Institutional Money, Ausgabe 1 | 2025
und zusätzlich der Ausweisnummer. Das wird dazu führen, dass die Marktakteure künftig mehr Daten zu ermitteln und weitere Datenfelder zu befüllen haben als bisher“, sagt Döser. Dabei müssen die Unternehmen prüfen, ob sie ihre Datenerfassung erweitern müssen. „Aktuell haben wir eher wenige Berührungspunkte zu den Inhalten der AML-Verord- nung“, sagt Tilo Kraus, Geschäftsführer der Rentnergesell- schaft Vedra Pension. „Uns ist bewusst, dass die Anforderun- gen an die Sorgfaltsp ichten der Verp ichteten deutlich ver- schärft werden.Allerdings werden die wirtschaftlichen Eigen- tümer von Rechtsträgern im Rahmen unseres gründlichen Due-Diligence-Prozesses seit jeher entsprechend überprüft.“ Döser erklärt, wie es dazu kommt, dass es künftig mehr wirtschaftlich Berechtigte geben wird. „Handelt es sich bei einem Kunden um eine nicht natürliche Person, sind die Eigentums- und Kontrollverhältnisse festzustellen. Sobald eine Person mehr als 25 Prozent Eigentum oder Beherr- schung an einer Gesellschaft hat, gilt sie als wirtschaftlich berechtigt“, so Döser. Es muss bei komplexen Gesellschafts- strukturen also auf jeder Ebene genau geschaut werden, wie die Eigentums- oder Beherrschungsverhältnisse sind. „Bisher wird auf der zweiten Ebene lediglich geprüft, ob jemand die Gesellschaft beherrscht, also mehr als 50 Prozent der Anteile hält. Das wird sich in Deutschland grundlegend ändern, weil nach der neuen Regelung durchgerechnet wird“, sagt Döser und gibt ein Beispiel: „Die Müller AG erö net ein Konto. 80 Prozent der Müller AG gehören der Humba GmbH. Diese hat zwei Gesellschafter zu je 50 Pro- zent. Dann hat durchgerechnet jeder der beiden GmbH- Gesellschafter 40 Prozent an der Müller AG.“Bislang gilt in Deutschland nur derjenige als wirtschaftlich Berechtigter (kraft Beteiligung), der entweder direkt mehr als 25 Prozent an einer Gesellschaft hält, oder – bei indirekter Beteiligung – eine Beteiligung von mehr als 25 Prozent beherrscht, und es wurde nicht durchgerechnet. Die Kunden müssen nicht nur beim Onboarding identi- ziert werden, sondern zu den Sorgfaltsp ichten gehört auch die kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbezie- hung. Hierzu gibt es Fristen für die Intervalle, in denen die Kundendaten zu aktualisieren sind. „Eine Verschärfung der bisherigen Geldwäscheregelung ist auch, dass die Institute, die unter die Verordnung fallen, bei jedem Kunden prüfen müssen, ob er oder sie unter aktuelle Sanktionen fällt“, weist Döser auf die Sorgfaltsp ichten hin. Ausweis ist zu prüfen Nach wie vor gilt: Ein wirtschaftlich Berechtigter ist immer eine natürliche Person, ein Mensch. Dieser ist zu identi zie- ren, und es gibt auch Änderungen dazu, wie das genau zu geschehen hat. Bisher müssen Kreditinstitute beimOnboar- ding eines Neukunden insbesondere drei Dinge tun: sich den Ausweis imOriginal zeigen lassen, die persönlichen Da- ten aufzeichnen und prüfen, ob es jemanden im Hinter- grund gibt, der wirtschaftlich berechtigt ist. Zusätzlich muss Mit der EU-AML-Verordnung will die EU-Kommission nicht nur einen einheitlichen, sondern auch einen glaubwürdigen Rahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung schaffen. N o . 1/2025 | institutional-money.com 257 EU-Geldwäsche-VO | STEUER & RECHT FOTO: © JULIARS | STOCK.ADOBE.COM Bisher wurden die Geldwäschebe- kämpfungsvor- schriften in den Mitgliedsländern sehr unterschiedlich gehandhabt.
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