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22.10.2008, 10:50 Uhr

IFRS-Regeln werden angepasst

Die zum Teil deutlichen Spreadausweitungen bei Covered Bonds haben in den vergangenen Wochen die Forderung nach einer Anpassung der International Financial Reporting Standards (IFRS) aufkommen lassen. Betroffen ist hiervon in erster Linie der IAS 39, in dem die Bewertung und die Bilanzierung von Finanzinstrumenten zusammengefasst sind. Die Nord/LB geht in ihrer "Coverd Bond View" detailiert auf dieses wichtige Thema ein.

 

Das International Accounting Standard Board (IASB) hat auf die Unkenrufe schließlich reagiert und Veränderungen an den Inhalten des IAS 39 und des IFRS 7 vorgenommen. Auch die deutsche Bundeskanzlerin Angelika Merkel hat in ihren Ausführungen zum angestoßenen Rettungspaket eine gerechte Verfahrensweise bei der Bewertung und Bilanzierung von Finanzinstrumenten angekündigt.

 

Erklärtes Ziel ist eine Ausblendung der aktuell überzogenen Kurskorrekturen bei Papieren, die mit ihrem Marktwert in die Geschäftsberichte eingehen. Dies birgt die Gefahr, daß es zu weiteren Abschreibungen auf den Finanzanlagebestand kommt, was die momentan vorherrschende Krise nochmals verschlimmern könnte.

 

Der IAS 39 nennt vier Grundkategorien, nach denen Finanzinstrumente klassifiziert werden können. Diese lauten:

 

a) held-to-maturitry (HTM) – Bis zur Entfälligkeit zu halten

 

b) available-for-sale (AFS) – Zur Veräußerung verfügbar

 

c) loans & receivables (LAR) – Kredite und Forderungen

 

d) financial assets at fair value (FAAFV) – Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert

 

 

Während die Bilanzierung in den Kategorien HTM und LAR zu Anschaffungskosten erfolgt und lediglich Impairment-Tests durchgeführt werden müssen, unterliegen die Klassifizierungen AFS und FAAFV der mark-to-market-Methode und müssen im  Geschäftsabschluss zu Marktpreisen angesetzt werden. Gleichzeitig machen diese beiden Kategorien den in der Regel weitaus größten Teil der Anlagebestände von Finanzunternehmen aus, so dass die aktuellen Marktverwerfungen eine verstärkte Volatilität und damit hohe Abschreibungen in den Geschäftszahlen erzeugen.

 

Rückwirkende Umwidmung auf den 01. Juli 2008

 

Das IASB hat die kritischen Stimmen der Finanzgemeinde aufgenommen und damit gleichzeitig eine Anpassung an Bilanzierungsregeln nach US GAAP vorgenommen. Hierzu zählen vorrangig Umklassifizierungsmöglichkeiten, die in der aktuellen Marktlage eine Neubewertung der Anlagebestände verhindern. Demnach bekommen Finanzinstitute nun die Möglichkeit, Wertpapiere, die momentan zu Marktwerten erfasst werden, in eine andere Kategorie zu verschieben. Vorgesehen ist hierfür eine rückwirkende Umwidmung auf den 01.07.2008, sodaß bereits in den Zahlen für das dritte Quartal ein geringerer Verlust aus Bewertungsveränderungen entstehen kann. Die Finanzinstitute müssen sich allerdings bis zum 01.11.2008 entscheiden, ob und gegebenenfalls welche Umwidmungen vorgenommen werden. Nach diesem Stichtag sind keine Umklassifizierungen auf den 01.07. mehr zulässig.

 

Hierzu muss allerdings gesagt werden, dass Umwidmungen von Finanzinstrumenten in eine andere Kategorie bereits in der Vergangenheit in eingeschränkter Form möglich waren. So konnten Assets der Kategorien AFS und FAAFV in die Klasse HTM umgeschlüsselt werden. Der Nachteil daran war allerdings, dass eine Rückbuchung nicht zulässig war und ein Verkauf vor Fälligkeit damit weitestgehend ausgeschlossen wurde. Diese Bestimmung hatte generell zur Folge, dass von einer Einbuchung in die Kategorie HTM selten Gebrauch gemacht wurde.

 

In der Kategorie FAAFV sind neben Derivaten auch die als Handelsbestand gehaltenen Anlagewerte sowie Instrumente, für die die Fair-Value-Option ausgeübt wurde, enthalten. Die freiwillige Bilanzierung zum Marktwert findet in aller Regel dann Anwendung, wenn ein barwertig gesteuertes Teilportfolio als solches in der Bilanz abgebildet werden soll. Für diese freiwillig zu Marktwerten angesetzten Assets ist eine Umklassifizierung auch nach den nun vorliegenden Regeln nicht möglich. Ebenfalls unangetastet bleiben die Bestände an Derivaten, die auch künftig nach der mark-to-market-Methode zu erfassen sind. Übrig bleiben in dieser Kategorie somit einzig die als Handelsbestände ausgewiesenen Titel, die jetzt in die Klassen LAR, HTM und AFS umgewidmet werden können.

 

Eine Umklassifizierung in die Kategorie AFS macht in den Augen des Cobvered Bond Research der Nord/LB allerdings keinen Sinn und aufgrund der Verpflichtung, die Assets bis zu Endfälligkeit zu halten, ist auch eine Umbuchung in die Kategorie HTM eher unwahrscheinlich. Die Experten der Nord/LB gehen davon aus, dass Finanzinstitute auf die Möglichkeit einer Umbuchung in die Kategorie LAR zurückgreifen, um einer Bewertung nach Marktwerten zu entgehen. In Zahlen ausgedrückt bedeutet dies, dass die zum Bilanzstichtag 30.06. festgestellten Kurse fortgeschrieben werden. Verluste, die bereits zu diesem Zeitpunkt in der Neubewertungsrücklage standen, werden auf die Restlaufzeit umgelegt und auch die möglichen künftigen Kursgewinne (Beispiel: Kurs befindet sich heute bei 95 Prozent) unterliegen einer jährlichen Amortisierung nach Veränderungen bei IAS 39 und IFRS 7.

 

Eingeführt wurde in diesem Zusammenhang der Begriff „forseeable future". Somit muss im Falle einer Umklassifizierung in die Kategorie LAR die Absicht und Fähigkeit bestehen, diese Assets für eine vorhersehbare Zukunft beziehungsweise bis zur Endfälligkeit zu halten. Der Begriff „forseeable" wurde dabei allerdings nicht näher erläutert und definiert. Eine Umwidmung in die Kategorien AFS und HTM ist dem nun vorliegenden Regelwerk des IASB nur in „seltenen Ausnahmefällen" zulässig. Die aktuelle Finanzmarktkrise wird allerdings als ein solcher Anwendungsfall bezeichnet, so dass eine Umwidmung generell zulässig ist. Unklar ist jedoch, inwieweit die Bestimmungen einer möglichen Umklassifizierung in die Kategorie LAR auszulegen sind. Folgt man dem veröffentlichten Regelwerk des IASB, so können lediglich Assets umgewidmet werden, für es bereits früher keinen Marktwert gab. Unterschiedliche Wirtschaftsprüfer legen diese Regel allerdings anders aus und beziehen den Tatbestand von nicht marktgerechten Kursen auf den aktuellen Zeitpunkt.

 

Markt-to-Modell-Methode

 

Neben der mark-to-market-Methode steht Finanzinstituten die Möglichkeit der Bewertung nach der mark-to-model-Methode zur Verfügung. Grundsätzlich schreibt der Standardsetter vor, dass eine Bewertung zu Marktwerten erfolgen sollte. Dies ist jedoch nicht immer möglich. Es ist somit eine Einschätzung über mögliche Marktbewertungen vorzunehmen. Zunächst gilt es festzustellen, ob ein aktiver Markt vorhanden ist. Dieser tritt in aller Regel an Börsen auf oder kommt durch vergleichbare Handelsplattformen zustande. Ist auch über Makler kein aktiver Handel möglich, kommen Bewertungsmodelle zum Einsatz, die zunächst mit Marktdaten zu füttern sind. Ist eine Befüllung des Modells mit Marktdaten nicht möglich, kann schließlich noch auf eigene Parameter zurückgegriffen werden, die gegenüber internen und externen Kontrollgremien erläutert werden müssen. In Zeiten wie diesen ist es daher auch schon jetzt möglich, mit Hilfe von mark-to-model-Methoden überzogene Abschreibungen zu vermeiden. Die Anwendung von eigens befüllten Bewertungsmodellen könnte letztendlich in unseren Augen sogar dazu führen, dass Zuschreibungen und damit zusätzliche Erträge generiert werden. Sollte dies der Fall sein, könnten Finanzinstitute einen Finanzpuffer schaffen, der allerdings bei kurzfristigen Veräußerungen schnell wieder zerplatzen kann. Kommt es nämlich in den folgenden Monaten zum Verkauf der Assets, obwohl der Kurs am Markt noch nicht das modellhaft errechnete Niveau erreicht hat, produziert das Unternehmen womöglich Verluste in steigenden Märkten.

 

In den Augen der Nord/LB-Experten bieten die vom IASB durchgeführten Anpassungen bei den Umwidmungen innerhalb der vier Kategorien die Möglichkeit, hohen und teilweise ungerechtfertigten Abschreibungen im Anlagebestand aus dem Weg zu gehen.

 

In den letzten Wochen mussten auch Covered Bonds unter den Verwerfungen an den Märkten leiden, was basierend auf einer eingeschränkten Liquidität in diesem Marktsegment zu hohen Kursverlusten führte. Der Forderung nach einem unterstützenden Eingriff in die Bilanzierungsregeln nach IFRS ist der Standardsetter somit nachgekommen. Fraglich ist nach Ansicht des Nord/LB Research jedoch, wie der neu eingeführte Begriff „forseeable future“ zu interpretieren ist. Man geht aufgrund der zielgerichteten Bemühungen eines stabilisierenden Eingriffs in die Bilanzierungsregeln davon aus, dass auch hier eine großzügige Auslegung vollzogen wird. Sollte es also zu kurzfristigen Veräußerungen kommen, ist daher mit keinen Sanktionen zu rechnen. Die Geschäftszahlen für das dritte Quartal sollten aufgrund der zur Verfügung gestellten Umwidmungsmöglichkeiten besser ausfallen als zunächst angenommen wurde.

 

Als problematisch dürfte sich dabei allerdings eine zeitnahe Umsetzung der nun verabschiedeten Anpassungen im IFRS-Regelwerk erweisen. Es bleibt vielen Instituten aufgrund einer vierteljährlichen Veröffentlichung der Geschäftszahlen nicht mehr viel Zeit für die Umsetzung der Maßnahmen. Vor dem Hintergrund, dass auch mit der markt-to-model-Methode Abschreibungen vermieden werden können, rechnen die Experten der Nord/LB mit einer teilweisen Inanspruchnahme beider Möglichkeiten. 

Kategorie: Märkte

Quelle: Institutional Money