Ausgabe 4/2009
Versorgungsausgleichsrecht - Das Teilungsproblem
Zum 1. September 2009 trat der neue Versorgungsausgleich in Kraft. Für die geschiedenen Eheleute bedeutet er Klarheit, für die Anbieter von betrieblichen Altersvorsorgelösungen hingegen vor allem einen erheblichen Mehraufwand.
In der Mathematik kennt man das „Teilungsproblem“ seit dem 15. Jahrhundert. Lange Zeit haben sich führende Mathematiker die Köpfe darüber zerbrochen, wie ein Spielpot zwischen zwei Spielern gerecht zu teilen sei, die eigentlich so lange spielen wollten, bis einer alles verloren hätte, deren Spiel dann aber infolge höherer Gewalt abgebrochen werden musste. Die Lösungssuche bei diesem Problem trug nicht unwesentlich zur Entwicklung der Wahrscheinlichkeitsrechnung bei, bezüglich der Aufteilung eines Familienvermögens im Scheidungsfall brachte sie die Welt hingegen nicht weiter. Für diese nicht weniger komplexe Problematik sind die Juristen zuständig, und deren aktuelle Antwort darauf ist das Versorgungsausgleichsrecht.
„Kürzlich hatte ich den ersten Versorgungsausgleich nach neuem Recht auf dem Tisch“, erzählt Rechtsanwältin Mignon Lippmann, die sich bei der LV 1871 unter anderem um juristische Fragestellungen in der betrieblichen Altersversorgung (bAV) kümmert. Für Scheidungsanträge, die ab 1.September 2009 beim Familiengericht eingehen, gilt das neue Versorgungsausgleichsrecht. Gemäß Paragraf 1 Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) sind „die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen“. Hiervon betroffen sind insbesondere auch gesetzlich unverfallbare Anwartschaften und laufende Leistungen der bAV sowie berufsständische Versorgungswerke.
Bei den Arbeitgebern (Durchführungsweg: Direktzusage) sowie den Versorgungseinrichtungen Pensionskasse, Pensionsfonds, Unterstützungskasse und den Versicherern (Direktversicherung, private Altersversorgung) bläht das Versorgungsausgleichsgesetz den Verwaltungsapparat auf, weil die Versorgungen geteilt, neue Versorgungen begründet und somit mehr Versorgungen verwaltet werden müssen. Die Eheleute haben jedoch den Vorteil, dass sie mit den neuen Bedingungen gleich bei Ehescheidung klare Verhältnisse und keine zukünftigen Berührungspunkte mehr miteinander haben, denn der jeweils ausgleichsberechtigte Ehegatte erhält einen eigenen Versorgungsanspruch – entweder gegen den Versorgungsträger des ausgleichspflichtigen Ehegatten oder bei einem von ihm gewählten Versorgungsträger.
Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich entfällt
„Hintergrund des neuen Gesetzes ist, dass der nach bisherigem Recht bei Scheidung durchgeführte Versorgungsausgleich häufig die gerechte Teilhabe an den in der Ehe erworbenen Vorsorgeanrechten verfehlte. Dies ist unter anderem darauf zurückzuführen, dass sich die Werte im Rahmen des Versorgungsausgleichs auf Prognosen stützten, die regelmäßig von den tatsächlichen Werten im Versorgungsfall abwichen“, erklärt Lippmann, und weiter: „Darüber hinaus wurden bislang vor allem Anrechte aus der bAV und der privaten Vorsorge auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verwiesen.“ Das bedeutet, dass der Berechtigte erst im Versorgungsfall, also oft viele Jahre nach der Scheidung, vom ausgleichspflichtigen Ehegatten die Zahlung einer Geldrente verlangen konnte, deren Höhe sich nach der Hälfte des während der Ehezeit erworbenen Anspruchs bemisst. Dazu musste der Berechtigte seinen Ex-Ehegatten bei Rentenbeginn ausfindig machen und ein neues Gerichtsverfahren anstrengen. Ohne Reform hätten Versorgungsträger und Familiengerichte vermutlich über eine Doppelbelastung geklagt, da es neben dem Versorgungsausgleich im Rahmen der Scheidung zu einem weiteren Verfahren im Versorgungsfall und eventuell sogar zu einem dritten Verfahren in Form des verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs gekommen wäre. „Außerdem lief der Berechtigte Gefahr, die Einforderung der Rente zu vergessen und so unbewusst auf einen Teil seiner Rente zu verzichten“, erklärt Lippmann die praktischen Nachteile der alten Regelung. Dies wurde nun durch das neue Familienrecht geändert. Danach muss der Versorgungsträger (Versicherer oder Arbeitgeber) dem Familiengericht die Höhe des auf die Ehezeit entfallenden Anrechts sowie einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts mitteilen. Falls es sich bei dem Ausgleichswert nicht um einen Kapitalwert handelt, muss der korrespondierende Kapitalwert nach Paragraf 47 VersAusglG mitgeteilt werden (Paragraf 5 VersAusglG). Bei Anrechten der betrieblichen Altersversorgung ermittelt sich der korrespondierende Kapitalwert nach dem Übertragungswert (Paragraf 4 Abs. 5 BetrAVG). Er entspricht dem Barwert der unverfallbaren Anwartschaft des Anrechts im Zeitpunkt des Versorgungsausgleichs. Bei der Berechnung des Barwerts sind die Rechnungsgrundlagen sowie die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik maßgebend, aber hier gibt es verschiedene Wege (siehe Kasten).
Die so errechneten Ansprüche werden dann grundsätzlich in Form der internen Teilung oder ausnahmsweise im Rahmen einer externen Teilung ausgeglichen. Bei der internen Teilung erhält der ausgleichsberechtigte Ehepartner ein gleichartiges Anrecht beim selben Versorgungsträger. Bei der externen Teilung werden die Ansprüche auf einen anderen Versorgungsträger übertragen, beispielsweise in das eigene Versorgungswerk des Berechtigten. Dazu bedarf es der Zustimmung des Ausgleichsberechtigten sowie beider Versorgungsträger. Die externe Teilung bedeutet für den Versorgungsträger in jedem Fall einen Liquiditätsabfluss.
Für die Fälle, in denen sich kein Versorgungsträger bereit erklärt, das Versorgungskapital des Ausgleichsberechtigten zu übernehmen, oder der Berechtigte keine Zielversorgung innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist benennt, wurde für die Betriebsrenten die Versorgungsausgleichskasse als kapitalgedeckte Auffanglösung etabliert („Gesetz über die Versorgungsausgleichskasse“ vom 15. 7. 2009). Der Branchenverband GDV hatte diese Pensionskasse als Branchenlösung anstelle der gesetzlichen Rentenversicherung gefordert und durchgesetzt.
Deutlich mehr Arbeitsaufwand
„Natürlich wird durch das neue Gesetz der im Zusammenhang mit einer Scheidung stehende Arbeitsanfall immens erhöht, um nicht zu sagen verdoppelt. Schließlich sind wir als Versicherungsträger jetzt Verfahrensbeteiligte und müssen einen Ausgleichsvorschlag samt der zugrundeliegenden Berechnungen für das Gericht erarbeiten, die Teilung des Vertrags vornehmen und im Rahmen der internen Teilung das Anrecht des ausgleichsberechtigten Ehegatten begründen und verwalten“, erklärt Lippmann. Die Anwältin geht davon aus, dass die Teilungskosten, die die Gesellschaften belasten, den tatsächlichen Aufwand nicht decken werden – zumindest nicht am Anfang. „Die Teilungskosten werden sich je nach Unternehmen vermutlich entweder auf ein bis drei Prozent des Deckungskapitals belaufen oder als größenunabhängige Gebühr in Ansatz gebracht werden“, so Lippmann. Bei Leistungszusagen kann es aufgrund der Teilung der Zusage und der dieser zu Finanzierungszwecken zugrundeliegenden Rückdeckungsversicherung dazu kommen, dass die Zusage nicht ausfinanziert ist und somit den Arbeitgeber eine Nachschusspflicht trifft.
Teilung auch der Invaliden- und Hinterbliebenenrenten
Während die Teilung beim Anspruch auf eine reine Altersrente noch relativ einfach zu bewerkstelligen ist, birgt die Teilung von Invaliden- und Hinterbliebenenrenten kaum einschätzbare Risiken. Schließlich kämen bei der Etablierung von eigenen Ansprüchen des ausgleichsberechtigten Ehepartners auf Invaliden- (BUZ) und Hinterbliebenenrenten (HZV) Risiken auf die Versorgungsträger zu, die sie bei Vertragsabschluss nicht einkalkulieren konnten. Der Gesetzgeber räumt daher dem Versorgungsträger die Möglichkeit ein, den Risikoschutz auf die Altersversorgung zu beschränken, sofern dafür ein Ausgleich bei der Altersversorgung geschaffen wird. Wird in dem neu zu begründenden Vertrag für den ausgleichsberechtigten Ehegatten keine BUZ und keine HZV eingeschlossen, obwohl das zu teilende Anrecht solche Leistungen vorsieht, wird das bereits gebildete Deckungskapital ehezeitanteilig geteilt und zur Erhöhung der Altersversorgung verwendet. „Dies kann dazu führen, dass der ausgleichsverpflichtete Ehegatte eine geringere Altersrente erhält als der ausgleichsberechtigte Ehegatte, da dessen Altersrente um BU- und Hinterbliebenanteile erhöht wurde“, sieht Lippmann mögliche Streitpunkte in der Praxis.
Ungeklärte Steuerfragen
Auch die steuerliche Flankierung des neuen Versorgungsausgleichs ist derzeit noch nicht abschließend geklärt. „In der Unterstützungskasse dürfen aus steuerlichen Gründen keine Einmalbeiträge, sondern nur gleich bleibende oder steigende Beiträge eingezahlt werden. Durch die Teilung des Versorgungsversprechens über den Durchführungsweg rückgedeckte Unterstützungskasse kommt es normalerweise zu einer Aufteilung. Mit dem frei werdenden Deckungskapital der Rückdeckungsversicherung wird der neu zu begründende Unterstützungskassenvertrag des ausgleichsberechtigten Ehegatten finanziert. Nach herrschender Meinung handelt es sich hierbei um einen Einmalbeitrag. Dieser wäre grundsätzlich steuerschädlich nach Paragraf 4d EstG. Infolgedessen müsste unseres Erachtens eine explizite Regelung dahingehend getroffen werden, dass es hier nicht zu steuerlichen Problemen kommt“, sieht Lippmann weiteren Regelungsbedarf.
Insgesamt herrscht offenbar noch große Unsicherheit bei den Versorgungsträgern, wie die Teilungen von bAV-Ansprüchen in der Praxis umgesetzt werden sollen. Als Beispiel führt Lippmann auf: „Eine Schwierigkeit stellt sich bei der Teilung von fondsgebundenen Produkten: Da zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich mehrere Jahre vergehen können, gibt es in dieser Zeit womöglich erhebliche Wertschwankungen bei den fondsgebundenen Produkten. Um eine gerechte Teilhabe zu gewährleisten und mit dem Risiko des Wertverlustes als Versorgungsträger nicht belastet zu werden, nehmen wir die Teilung bei diesen Produkten folgendermaßen vor: Zunächst bestimmen wir den Wert des Deckungsstocks zum Ehezeitende wie bei den klassischen Produkten. Hinsichtlich der Fondsanteile ermitteln wir den auf die Ehegatten jeweils entfallenden prozentualen Anteil. Bei Rechtshängigkeit der Entscheidung über den Versorgungsausgleich wird dem ausgleichsberechtigten Ehegatten sodann der für ihn ermittelte prozentuale Anteil an den vorhandenen Fonds übertragen“, erklärt Lippmann ihre Lösung.
Alles in allem scheint der neue Versorgungsausgleich für mehr Klarheit bei geschiedenen Eheleuten, aber auch für mehr Aufwand bei den Versorgungsträgern zu sorgen.
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Auswirkung des neuen Versorgungsausgleichs
Aufgaben der Versorgungsträger bei INTERNER Teilung
• Ausgleichsberechtigter erhält eigenen Anspruch auf eine Versorgung bei dem Versorgungsträger des Ausgleichsverpflichteten
• Ermittlung des Wertes der erwirtschafteten Anwartschaften
• Gegebenenfalls Umrechnung des Ausgleichswertes in Rentenleistungen
• Erhöhter Beratungsbedarf und Ansprechpartner für Gericht, Versicherungsnehmer und Ehegatten
Aufgaben der Versorgungsträger bei EXTERNER Teilung
• Ausgleichsberechtigter erhält eigenen Anspruch auf eine Versorgung bei dem von ihm gewählten Versorgungsträger
• Ermittlung des Rentenwertes der erwirtschafteten Anwartschaften
• Durch das Gericht wird für den ausgleichsberechtigten Ehepartner in Höhe des ermittelten Ausgleichswertes bei einem anderen Versorgungsträger eine Anwartschaft zu Lasten der Ausgleichsverpflichteten begründet
• Versorgungsträger muss die Summe der Ausgleichswerte bereitstellen
• Versorgungsträger muss die Mittel an den anderen vom Familiengericht oder dem Ausgleichsberechtigten bestimmten neuen Versorgungsträger abführen
• Erhöhter Beratungsbedarf und Ansprechpartner für Gericht, Versicherungsnehmer und Ehegatten Quelle: LV 1871
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Mehrere Methoden der Barwertberechnung
Unterschiedliche Rechnungszinsen und demografische Daten sorgen für Verwirrung und abweichende Resultate.
Ein männlicher Versorgungsberechtigter, geboren am 1. Juni 1940, bezieht seit 1.Juni 2005 eine Altersrente in Höhe von 10.000 Euro per annum mit Anwartschaft auf Witwenrente in Höhe von 60 Prozent der Altersrente. Seine Ehe wurde vor dem Eintritt in die Firma geschlossen. Zur Rückdeckung der Zusage wurde eine Rückdeckungsversicherung als Leibrentenversicherung mit Hinterbliebenenzusatzversicherung für die am 1. Juni 1945 geborene Ehefrau abgeschlossen.
Die Ehe wird zum 1. Juni 2010 geschieden. Durch die Teilung wird das Anrecht des Versorgungsberechtigten gekürzt, in seiner Form jedoch nicht verändert. Für die neubegründete Versorgung der Ehefrau wird gemäß Paragraf 11 Abs. 1 S. 3 VersAusglG die Versorgung auf eine Altersrente beschränkt. Die Ehefrau erhält anstelle einer eigenen Hinterbliebenenversorgung eine entsprechend erhöhte Altersrente.
Da es sich um ein kapitalgedecktes Versorgungssystem handelt, wird die Teilung aufgrund des zur Zusage gehörigen Deckungskapitals durchgeführt. Das nötige Deckungskapital zur Finanzierung der zugesagten Leistungen wird als Barwert der Leistungen bezeichnet. Dieser Barwert wird hälftig geteilt und anschließend in eine Rente umgerechnet.
Um eine Rente in einen Barwert umzurechnen, sind versicherungsmathematische Regeln notwendig. Hier gibt es drei Alternativen:
1. die Bewertungsvorschriften von Paragraf 6a EStG (Heubeck 2005 G) mit einem Rechnungszins von 6 Prozent unter der Bezeichnung „Paragraf 6a“
2. die Bewertungsvorschriften von Paragraf 6a mit einem Rechnungszins von 4,75 Prozent sowie einer Rentendynamik von 1,8 Prozent per annum unter der Bezeichnung „BilMoG“
3. die Bewertung unter Zugrundelegung des Rententarifs (Grundlage: DAV 2004 R) der Rückdeckungsversicherung unter der Bezeichnung „RDV“. Dabei werden lediglich die garantierten Leistungen betrachtet.


